Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über den Luftverkehr
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Change 1
Art. 5 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
1. Die Regierung der Volksrepublik China hat das Recht, auf diplomatischem Weg so viele Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bezeichnen, wie sie wünscht, und solche Bezeichnungen zurückzuziehen oder zu ändern. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat das Recht, auf diplomatischem Weg ein Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bezeichnen und diese Bezeichnung zurückzuziehen oder zu ändern. Vom 1. Januar 2012 an hat die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht, auf diplomatischem Weg zwei Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bezeichnen und solche Bezeichnungen zurückzuziehen oder zu ändern. 2. Bei Erhalt einer solchen Bezeichnung erteilt die andere Vertragspartei die notwendigen Bewilligungen und Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, vorausgesetzt, dass: a. im Falle von Luftfahrtunternehmen, die von der Schweiz bezeichnet sind:1. das Luftfahrtunternehmen den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Schweiz hat, von welcher es die gültige Betriebsbewilligung erhalten hat, und 2. die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen von der Schweiz ausgeübt und aufrechterhalten wird, 3. das Luftfahrtunternehmen ein gültiges, von der Schweiz ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt; b. im Falle von Luftfahrtunternehmen, die von der Volksrepublik China bezeichnet sind: die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens, welches von der Volksrepublik China bezeichnet wurde, bei der Volksrepublik China oder seinen Staatsangehörigen liegen. 3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, die von den Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden. 4. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.
Art. 5 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
1. Die Regierung der Volksrepublik China hat das Recht, auf diplomatischem Weg so viele Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bezeichnen, wie sie wünscht, und solche Bezeichnungen zurückzuziehen oder zu ändern. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat das Recht, auf diplomatischem Weg ein Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bezeichnen und diese Bezeichnung zurückzuziehen oder zu ändern. Vom 1. Januar 2012 an hat die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht, auf diplomatischem Weg zwei Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bezeichnen und solche Bezeichnungen zurückzuziehen oder zu ändern. 2. Bei Erhalt einer solchen Bezeichnung erteilt die andere Vertragspartei die notwendigen Bewilligungen und Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, vorausgesetzt, dass: a. im Falle von Luftfahrtunternehmen, die von der Schweiz bezeichnet sind:1. das Luftfahrtunternehmen den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Schweiz hat, von welcher es die gültige Betriebsbewilligung erhalten hat, und 2. die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen von der Schweiz ausgeübt und aufrechterhalten wird, 3. das Luftfahrtunternehmen ein gültiges, von der Schweiz ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt; b. im Falle von Luftfahrtunternehmen, die von der Volksrepublik China bezeichnet sind: die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens, welches von der Volksrepublik China bezeichnet wurde, bei der Volksrepublik China oder seinen Staatsangehörigen liegen. 3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, die von den Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden. 4. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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