Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über den Luftverkehr
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Change 1
Art. 6 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen zu widerrufen oder auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn: a. im Falle von Luftfahrtunternehmen, die von der Schweiz bezeichnet sind:1. das Luftfahrtunternehmen den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten nicht im Gebiet der Schweiz hat, von welcher es eine gültige Betriebsbewilligung erhalten hat, und 2. die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen nicht von der Schweiz ausgeübt und aufrechterhalten wird, 3. das Luftfahrtunternehmen nicht ein gültiges, von der Schweiz ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt, 4. es nachgewiesen werden kann, dass bei der Ausübung der Verkehrsrechte nach diesem Abkommen auf einer Strecke, welche einen Punkt in einem anderen Staat einschliesst, unter Einschluss des Betriebs einer Linie, welche als Durchgangslinie vermarktet wird oder anderweitig eine solche darstellt, das Luftfahrtunternehmen verkehrsrechtliche Beschränkungen, welche durch eine Vereinbarung zwischen der Volksrepublik China und diesem anderen Staat auferlegt sind, tatsächlich umgehen kann; b. im Falle von Luftfahrtunternehmen, die von der Volksrepublik China bezeichnet sind: die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle dieses Luftfahrtunternehmens, nicht bei der Volksrepublik China oder seinen Staatsangehörigen liegen; c. die besagten Luftfahrtunternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgen oder in schwerer Weise missachtet haben; oder d. die besagten Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreiben. 2. Dieses Recht wird erst nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, sofern nicht der sofortige Widerruf, die Aussetzung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erforderlich sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhindern.
Art. 6 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen zu widerrufen oder auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn: a. im Falle von Luftfahrtunternehmen, die von der Schweiz bezeichnet sind:1. das Luftfahrtunternehmen den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten nicht im Gebiet der Schweiz hat, von welcher es eine gültige Betriebsbewilligung erhalten hat, und 2. die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen nicht von der Schweiz ausgeübt und aufrechterhalten wird, 3. das Luftfahrtunternehmen nicht ein gültiges, von der Schweiz ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt, 4. es nachgewiesen werden kann, dass bei der Ausübung der Verkehrsrechte nach diesem Abkommen auf einer Strecke, welche einen Punkt in einem anderen Staat einschliesst, unter Einschluss des Betriebs einer Linie, welche als Durchgangslinie vermarktet wird oder anderweitig eine solche darstellt, das Luftfahrtunternehmen verkehrsrechtliche Beschränkungen, welche durch eine Vereinbarung zwischen der Volksrepublik China und diesem anderen Staat auferlegt sind, tatsächlich umgehen kann; b. im Falle von Luftfahrtunternehmen, die von der Volksrepublik China bezeichnet sind: die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle dieses Luftfahrtunternehmens, nicht bei der Volksrepublik China oder seinen Staatsangehörigen liegen; c. die besagten Luftfahrtunternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgen oder in schwerer Weise missachtet haben; oder d. die besagten Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreiben. 2. Dieses Recht wird erst nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, sofern nicht der sofortige Widerruf, die Aussetzung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erforderlich sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhindern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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