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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über den Luftverkehr

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8 Technische Sicherheit

1. Jede Vertragspartei erkennt für die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen vereinbarten Linien Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse oder Ausweise mindestens den aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 2. Jede Vertragspartei kann jedoch die Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat erteilt oder für gültig erklärt worden sind, für Flüge über ihr eigenes Gebiet verweigern. 3. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen in den Bereichen betreffend Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeuge und den Betrieb der Luftfahrzeuge verlangen. Derartige Konsultationen finden innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs statt. 4. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei in den in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Bereichen nicht tatsächlich die Sicherheitsstandards einhalten und anwenden, die den Standards entsprechen, welche nach dem Übereinkommen festgelegt sind, so werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und Schritte, die zur Erfüllung dieser Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation notwendig sind, bekannt gegeben. Die andere Vertragspartei ergreift innerhalb einer vereinbarten Zeitdauer die entsprechenden Abhilfemassnahmen. 5. Gestützt auf Artikel 16 des Übereinkommens wird zudem vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, welches von einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei oder in dessen Namen für Dienste von oder nach dem Gebiet einer anderen Vertragspartei betrieben wird, von den zuständigen Vertretern der anderen Vertragspartei überprüft werden kann, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, vorausgesetzt, dass dies den Betrieb des Luftfahrzeugs nicht ungebührlich verzögert. Ungeachtet der Verpflichtungen von Artikel 33 des Übereinkommens muss der Zweck der Überprüfung darin liegen, die Gültigkeit der erforderlichen Unterlagen, die Ausweise der Besatzung festzustellen sowie sicherzustellen, dass die Ausrüstung des Luftfahrzeuges und dessen Zustand den Standards entsprechen, die vom Übereinkommen festgelegt wurden. 6. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung eines bezeichneten Luftfahrtunternehmens oder von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern, wenn dringende Massnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit einer Flugoperation sicherzustellen. 7. Alle in Übereinstimmung mit Absatz 6 dieses Artikels von einer Vertragspartei ergriffenen Massnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe, welche die Massnahmen ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.

Your change, as a redline

Art. 8 Technische Sicherheit

1. Jede Vertragspartei erkennt für die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen vereinbarten Linien Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse oder Ausweise mindestens den aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 2. Jede Vertragspartei kann jedoch die Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat erteilt oder für gültig erklärt worden sind, für Flüge über ihr eigenes Gebiet verweigern. 3. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen in den Bereichen betreffend Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeuge und den Betrieb der Luftfahrzeuge verlangen. Derartige Konsultationen finden innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs statt. 4. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei in den in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Bereichen nicht tatsächlich die Sicherheitsstandards einhalten und anwenden, die den Standards entsprechen, welche nach dem Übereinkommen festgelegt sind, so werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und Schritte, die zur Erfüllung dieser Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation notwendig sind, bekannt gegeben. Die andere Vertragspartei ergreift innerhalb einer vereinbarten Zeitdauer die entsprechenden Abhilfemassnahmen. 5. Gestützt auf Artikel 16 des Übereinkommens wird zudem vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, welches von einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei oder in dessen Namen für Dienste von oder nach dem Gebiet einer anderen Vertragspartei betrieben wird, von den zuständigen Vertretern der anderen Vertragspartei überprüft werden kann, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, vorausgesetzt, dass dies den Betrieb des Luftfahrzeugs nicht ungebührlich verzögert. Ungeachtet der Verpflichtungen von Artikel 33 des Übereinkommens muss der Zweck der Überprüfung darin liegen, die Gültigkeit der erforderlichen Unterlagen, die Ausweise der Besatzung festzustellen sowie sicherzustellen, dass die Ausrüstung des Luftfahrzeuges und dessen Zustand den Standards entsprechen, die vom Übereinkommen festgelegt wurden. 6. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung eines bezeichneten Luftfahrtunternehmens oder von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern, wenn dringende Massnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit einer Flugoperation sicherzustellen. 7. Alle in Übereinstimmung mit Absatz 6 dieses Artikels von einer Vertragspartei ergriffenen Massnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe, welche die Massnahmen ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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