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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über den Luftverkehr

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 9 Befreiung von Abgaben und Gebühren

1. Die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre üblichen Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile (einschliesslich Triebwerken), Vorräte an Treibstoffen, Öle (einschliesslich hydraulische Flüssigkeiten, Schmieröle), Bordvorräte einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, die an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführt werden, sind beim Einflug in das Gebiet der anderen Vertragspartei auf der Grundlage des Gegenrechtes von allen Abgaben, Gebühren, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Gebühren und Abgaben befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstungen und Gegenstände, Ersatzteile und Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden. 2. Ausserdem werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausser den auf den Kosten für geleistete Dienste beruhenden Gebühren befreit: a. übliche Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile (einschliesslich Triebwerken), Treibstoffe, Öle (einschliesslich hydraulische Flüssigkeiten, Schmieröle) und Bordvorräte (insbesondere Lebensmittel, Getränke und Tabak), die in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden und die zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf den vereinbarten Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Ausrüstungen und Gegenstände auf dem Teil des Fluges über dem Gebiet der anderen Vertragspartei verbraucht werden; b. Ersatzteile (einschliesslich Triebwerken), die in das Gebiet der anderen Vertragspartei zum Unterhalt oder Reparatur eines auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeugs eines bezeichneten Luftfahrtunternehmens eingeführt werden; c. der Bestand gedruckter Beförderungsscheine, die Luftfrachtbriefe und alles gedruckte Material, welches die Abzeichen der Luftfahrtunternehmen zum Zwecke direkter Fluggast- und Frachtbeförderungen trägt und touristisches Werbematerial, welches von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen kostenlos verteilt wird; d. Fahrzeuge (mit Ausnahme von Autos), Material und Ausrüstungen, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen für geschäftliche und betriebliche Zwecke innerhalb des Flughafenbereichs gebraucht werden, vorausgesetzt, dass solches Material und solche Ausrüstungen der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Ausrüstungen und Gegenstände können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In einem solchen Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in anderer Weise in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften verfügt worden ist. 4. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei mit anderen Luftfahrtunternehmen Vereinbarungen über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände ins Gebiet der anderen Vertragspartei abgeschlossen haben, vorausgesetzt, dass diesen anderen Luftfahrtunternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.

Your change, as a redline

Art. 9 Befreiung von Abgaben und Gebühren

1. Die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre üblichen Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile (einschliesslich Triebwerken), Vorräte an Treibstoffen, Öle (einschliesslich hydraulische Flüssigkeiten, Schmieröle), Bordvorräte einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, die an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführt werden, sind beim Einflug in das Gebiet der anderen Vertragspartei auf der Grundlage des Gegenrechtes von allen Abgaben, Gebühren, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Gebühren und Abgaben befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstungen und Gegenstände, Ersatzteile und Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden. 2. Ausserdem werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausser den auf den Kosten für geleistete Dienste beruhenden Gebühren befreit: a. übliche Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile (einschliesslich Triebwerken), Treibstoffe, Öle (einschliesslich hydraulische Flüssigkeiten, Schmieröle) und Bordvorräte (insbesondere Lebensmittel, Getränke und Tabak), die in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden und die zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf den vereinbarten Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Ausrüstungen und Gegenstände auf dem Teil des Fluges über dem Gebiet der anderen Vertragspartei verbraucht werden; b. Ersatzteile (einschliesslich Triebwerken), die in das Gebiet der anderen Vertragspartei zum Unterhalt oder Reparatur eines auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeugs eines bezeichneten Luftfahrtunternehmens eingeführt werden; c. der Bestand gedruckter Beförderungsscheine, die Luftfrachtbriefe und alles gedruckte Material, welches die Abzeichen der Luftfahrtunternehmen zum Zwecke direkter Fluggast- und Frachtbeförderungen trägt und touristisches Werbematerial, welches von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen kostenlos verteilt wird; d. Fahrzeuge (mit Ausnahme von Autos), Material und Ausrüstungen, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen für geschäftliche und betriebliche Zwecke innerhalb des Flughafenbereichs gebraucht werden, vorausgesetzt, dass solches Material und solche Ausrüstungen der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Ausrüstungen und Gegenstände können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In einem solchen Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in anderer Weise in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften verfügt worden ist. 4. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei mit anderen Luftfahrtunternehmen Vereinbarungen über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände ins Gebiet der anderen Vertragspartei abgeschlossen haben, vorausgesetzt, dass diesen anderen Luftfahrtunternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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