Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 101
Elektronische Informationssysteme 1 Das Amt und die RAV sind im Kanton für die elektronische Erfassung und Nachführung der Daten des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) zuständig. 2 Das Amt verfügt über ein weiteres, vom AVAM unabhängiges Informationssystem, mit dem die eigenen Aktivitäten sowie die Aktivitäten des Arbeitsinspektorats, der Arbeitsmarktüberwachung und des Organs zur Beobachtung des Arbeitsmarkts verwaltet werden können 14). 3 Die Daten des Systems nach Absatz 2 sind den durch dieses Gesetz eingesetzten Behörden auf begründetes schriftliches Gesuch hin zugänglich. 13) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt: "Der Artikel 99 Abs. 3 muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. November 2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeiteten Daten betrifft" (ASF INFO 2022-07). 14) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt:: "Der Artikel 101 Abs. 2 muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. November 2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeiteten Daten betrifft" (ASF INFO 2022-07).
Art. 101
Elektronische Informationssysteme 1 Das Amt und die RAV sind im Kanton für die elektronische Erfassung und Nachführung der Daten des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) zuständig. 2 Das Amt verfügt über ein weiteres, vom AVAM unabhängiges Informationssystem, mit dem die eigenen Aktivitäten sowie die Aktivitäten des Arbeitsinspektorats, der Arbeitsmarktüberwachung und des Organs zur Beobachtung des Arbeitsmarkts verwaltet werden können 14). 3 Die Daten des Systems nach Absatz 2 sind den durch dieses Gesetz eingesetzten Behörden auf begründetes schriftliches Gesuch hin zugänglich. 13) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt: "Der Artikel 99 Abs. 3 muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. November 2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeiteten Daten betrifft" (ASF INFO 2022-07). 14) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt:: "Der Artikel 101 Abs. 2 muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. November 2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeiteten Daten betrifft" (ASF INFO 2022-07).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it