Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 103
Kantonaler Beschäftigungsfonds – Organisation und Verwendung 1 Der Kanton Freiburg verfügt über einen kantonalen Beschäftigungsfonds. Das Kapital, die Erträge und die Zinsen dieses Fonds werden verwendet für: a) die Finanzierung der kantonalen Massnahmen im Rahmen der für das laufende Jahr festgelegten Kontingente; b) die Finanzierung der Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen bei Krankheit für Arbeitslose und Personen, die an kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen, sowie zur Rückerstattung der damit verbundenen Verwaltungskosten; c) die Finanzierung des kantonalen Beitrags an den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung; d) die Finanzierung oder Mitfinanzierung von Forschungsprojekten über den Arbeitsmarkt; e) die Finanzierung der Investitions- und Verwaltungskosten des Amts und der Öffentlichen Kasse unter Vorbehalt der Bundesbeiträge; f) die Finanzierung der Mediationsstelle für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem AVIG; g) die Finanzierung der Einrichtungen für Stellensuchende, die andere Sozialleistungen des Kantons oder der Gemeinden beziehen oder bezogen haben, und für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung, soweit diese Einrichtungen nicht durch die Arbeitslosenversicherung finanziert werden; h) die Finanzierung der Einrichtungen für Stellensuchende ab 50 Jahren und für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung, unter Vorbehalt der Finanzierung durch die Arbeitslosenversicherung; i) die Finanzierung von Berufsvorbereitungsmassnahmen. 2 Der Beschäftigungsfonds wird gespeist durch: a) einen in den Voranschlag des Staats aufgenommene Beitrag, der mindestens gleich hoch ist wie der Beitrag der Gemeinden nach Buchstabe c; b) die Kapitalzinsen; c) einen Beitrag der Gemeinden von 15 Franken pro Einwohner; d) Geschenke, Vermächtnisse und andere Beiträge; e) einen Betrag aus der Abgabe für die Finanzierung der Begleitmassnahmen zur Steuerreform. Dieser Betrag wird zugunsten der Massnahmen gemäss Absatz 1 Bst. h eingesetzt. 3 Der Staatsrat kann, je nach den Bedürfnissen des Fonds, den Beitrag der Gemeinden senken. Er kann den Beitrag auf höchstens 20 Franken pro Einwohner erhöhen, nachdem die Gemeinden informiert wurden. In diesem Fall wird der Beitrag des Kantons (Abs. 2 Bst. a) auf dieselbe Weise verändert.
Art. 103
Kantonaler Beschäftigungsfonds – Organisation und Verwendung 1 Der Kanton Freiburg verfügt über einen kantonalen Beschäftigungsfonds. Das Kapital, die Erträge und die Zinsen dieses Fonds werden verwendet für: a) die Finanzierung der kantonalen Massnahmen im Rahmen der für das laufende Jahr festgelegten Kontingente; b) die Finanzierung der Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen bei Krankheit für Arbeitslose und Personen, die an kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen, sowie zur Rückerstattung der damit verbundenen Verwaltungskosten; c) die Finanzierung des kantonalen Beitrags an den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung; d) die Finanzierung oder Mitfinanzierung von Forschungsprojekten über den Arbeitsmarkt; e) die Finanzierung der Investitions- und Verwaltungskosten des Amts und der Öffentlichen Kasse unter Vorbehalt der Bundesbeiträge; f) die Finanzierung der Mediationsstelle für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem AVIG; g) die Finanzierung der Einrichtungen für Stellensuchende, die andere Sozialleistungen des Kantons oder der Gemeinden beziehen oder bezogen haben, und für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung, soweit diese Einrichtungen nicht durch die Arbeitslosenversicherung finanziert werden; h) die Finanzierung der Einrichtungen für Stellensuchende ab 50 Jahren und für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung, unter Vorbehalt der Finanzierung durch die Arbeitslosenversicherung; i) die Finanzierung von Berufsvorbereitungsmassnahmen. 2 Der Beschäftigungsfonds wird gespeist durch: a) einen in den Voranschlag des Staats aufgenommene Beitrag, der mindestens gleich hoch ist wie der Beitrag der Gemeinden nach Buchstabe c; b) die Kapitalzinsen; c) einen Beitrag der Gemeinden von 15 Franken pro Einwohner; d) Geschenke, Vermächtnisse und andere Beiträge; e) einen Betrag aus der Abgabe für die Finanzierung der Begleitmassnahmen zur Steuerreform. Dieser Betrag wird zugunsten der Massnahmen gemäss Absatz 1 Bst. h eingesetzt. 3 Der Staatsrat kann, je nach den Bedürfnissen des Fonds, den Beitrag der Gemeinden senken. Er kann den Beitrag auf höchstens 20 Franken pro Einwohner erhöhen, nachdem die Gemeinden informiert wurden. In diesem Fall wird der Beitrag des Kantons (Abs. 2 Bst. a) auf dieselbe Weise verändert.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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