Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 83
Einstellung und Entzug des Leistungsanspruchs 1 Die Einstellung oder der Entzug des Leistungsanspruchs wird verfügt, wenn eine Person eine von der zuständigen Behörde angeordnete Massnahme ablehnt oder gegen den Vermittlungsvertrag verstösst, indem sie einem Beratungsgespräch im RAV fernbleibt oder keine Bemühungen um Arbeit nach den Weisungen des RAV macht, es sei denn, die Massnahme sei unzumutbar, insbesondere im Falle der interinstitutionellen Zusammenarbeit. 2 Der Leistungsanspruch wird entzogen, wenn die betreffende Person eine Massnahme ohne entschuldbare Gründe abbricht oder wenn sie durch eigenes Verschulden entlassen wird. 3 Bevor der Leistungsanspruch wegen Verletzung des Vermittlungsvertrags entzogen wird, wird die Person in der Regel verwarnt. 4 Von einer Einstellung oder einem Entzug des Leistungsanspruchs kann jedoch abgesehen werden, wenn die betreffende Person durch die Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 dieses Gesetzes oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit betreut wird. In diesem Fall klären die für die Betreuung zuständigen Partner ab, ob die Fortsetzung der Massnahme angezeigt ist. 5 Der Leistungsanspruch kann mit Wirkung auf den Tag, an dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger die Massnahme schriftlich annimmt, wiederhergestellt werden.
Art. 83
Einstellung und Entzug des Leistungsanspruchs 1 Die Einstellung oder der Entzug des Leistungsanspruchs wird verfügt, wenn eine Person eine von der zuständigen Behörde angeordnete Massnahme ablehnt oder gegen den Vermittlungsvertrag verstösst, indem sie einem Beratungsgespräch im RAV fernbleibt oder keine Bemühungen um Arbeit nach den Weisungen des RAV macht, es sei denn, die Massnahme sei unzumutbar, insbesondere im Falle der interinstitutionellen Zusammenarbeit. 2 Der Leistungsanspruch wird entzogen, wenn die betreffende Person eine Massnahme ohne entschuldbare Gründe abbricht oder wenn sie durch eigenes Verschulden entlassen wird. 3 Bevor der Leistungsanspruch wegen Verletzung des Vermittlungsvertrags entzogen wird, wird die Person in der Regel verwarnt. 4 Von einer Einstellung oder einem Entzug des Leistungsanspruchs kann jedoch abgesehen werden, wenn die betreffende Person durch die Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 dieses Gesetzes oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit betreut wird. In diesem Fall klären die für die Betreuung zuständigen Partner ab, ob die Fortsetzung der Massnahme angezeigt ist. 5 Der Leistungsanspruch kann mit Wirkung auf den Tag, an dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger die Massnahme schriftlich annimmt, wiederhergestellt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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