Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 84
Art der Leistungen und kantonale Rahmenfrist 1 Der Staat bietet die folgenden kantonalen Massnahmen an: a) Abklärung der beruflichen Fähigkeiten und Betreuung durch die RAV; b) Beschäftigungsprogramme bei Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften; c) Programme, die in Form eines Personalverleihs organisiert werden und deren Verwaltung einer privaten, nicht gewinnorientierten Körperschaft übertragen werden kann; d) Massnahmen zur Ergänzung des Angebots für besondere Gruppen von Arbeitslosen im Sinne von Artikel 31 Bst. i dieses Gesetzes. 2 Die Leistungen nach Absatz 1 Bst. b werden in der Regel für die im Reglement festgelegte Dauer gewährt und können verlängert werden, falls das Eingliederungsziel dies rechtfertigt. Die Leistungen sind auf längstens ein Jahr beschränkt. Dies entspricht der vollen Rahmenfrist des Kantons, die von dem Tag an zu laufen beginnt, an dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ein Beschäftigungsprogramm antritt. 3 Nach Ablauf der kantonalen Rahmenfrist können erst nach einer Wartezeit von zwei Jahren wieder Leistungen gewährt werden.
Art. 84
Art der Leistungen und kantonale Rahmenfrist 1 Der Staat bietet die folgenden kantonalen Massnahmen an: a) Abklärung der beruflichen Fähigkeiten und Betreuung durch die RAV; b) Beschäftigungsprogramme bei Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften; c) Programme, die in Form eines Personalverleihs organisiert werden und deren Verwaltung einer privaten, nicht gewinnorientierten Körperschaft übertragen werden kann; d) Massnahmen zur Ergänzung des Angebots für besondere Gruppen von Arbeitslosen im Sinne von Artikel 31 Bst. i dieses Gesetzes. 2 Die Leistungen nach Absatz 1 Bst. b werden in der Regel für die im Reglement festgelegte Dauer gewährt und können verlängert werden, falls das Eingliederungsziel dies rechtfertigt. Die Leistungen sind auf längstens ein Jahr beschränkt. Dies entspricht der vollen Rahmenfrist des Kantons, die von dem Tag an zu laufen beginnt, an dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ein Beschäftigungsprogramm antritt. 3 Nach Ablauf der kantonalen Rahmenfrist können erst nach einer Wartezeit von zwei Jahren wieder Leistungen gewährt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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