Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 33
Wasserzinsen und Wasserwerksteuer 1 Eigentümer von Kraftwerkanlagen, welche bündnerische Wasserkräfte nutzen, haben jährlich den Verleihungsgemeinden einen Wasserzins und dem Kanton eine Wasserwerksteuer zu entrichten. 2 Wasserzins und Wasserwerksteuer werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen berechnet. Die Ermittlung der abgabepflichtigen Bruttoleistung kann auch von der erzeugten elektrischen Energie ausgehen. In diesem Falle sind jedoch die nutzbaren Wassermengen und das Gefälle, die trotz Verleihung nicht genutzt werden, hinzuzurechnen. 3 Der von den Gemeinden festgesetzte Wasserzins darf die Hälfte des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums nicht übersteigen. * 4 Der Kanton erhebt eine Wasserwerksteuer in der Höhe der Hälfte des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums. * 5 Den Anteil des Wasserzinses, der dem Bund zur Sicherstellung von Ausgleichsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung abzuliefern ist, tragen die wasserzinsberechtigten Gemeinden und der Kanton je zur Hälfte. *
Art. 33
Wasserzinsen und Wasserwerksteuer 1 Eigentümer von Kraftwerkanlagen, welche bündnerische Wasserkräfte nutzen, haben jährlich den Verleihungsgemeinden einen Wasserzins und dem Kanton eine Wasserwerksteuer zu entrichten. 2 Wasserzins und Wasserwerksteuer werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen berechnet. Die Ermittlung der abgabepflichtigen Bruttoleistung kann auch von der erzeugten elektrischen Energie ausgehen. In diesem Falle sind jedoch die nutzbaren Wassermengen und das Gefälle, die trotz Verleihung nicht genutzt werden, hinzuzurechnen. 3 Der von den Gemeinden festgesetzte Wasserzins darf die Hälfte des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums nicht übersteigen. * 4 Der Kanton erhebt eine Wasserwerksteuer in der Höhe der Hälfte des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums. * 5 Den Anteil des Wasserzinses, der dem Bund zur Sicherstellung von Ausgleichsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung abzuliefern ist, tragen die wasserzinsberechtigten Gemeinden und der Kanton je zur Hälfte. *
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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