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10 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Kleinfegg», Gemeinde Pfeffingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht
aus den Parzellen Nr. 287 sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 286, beide im
Grundbuch Pfeffingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 4,64 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung des Totholz-Anteils;
c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der
standortheimischen Vegetation;
d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
1) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1254
2 790.480
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
d. Campieren sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
f. Laufenlassen von Hunden;
g. Reiten oder Befahren des Gebiets mit Velos oder Mountainbikes sowie
Motorfahrzeugverkehr gemäss Art. 15 Abs. 2 WaG2);
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
i. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder
unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes
Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
j. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
k. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept zur Bekämpfung von fremdländischen Problempflanzen sowie
zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets.
4 Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen sowie die Rechte der
Grundeigentümer und Bewirtschafter bezüglich Eigengebrauch bleiben
gewährleistet.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. k bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
2) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1254
3 790.480
§ 4
Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt
werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung und
Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20. November 19913) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete «Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete in den Gemeinden Aesch, Pfeffingen und
Duggingen Nord» vom 23. Juli 2008 mit dazugehöriger Abgeltungsberechnung
vom 23. Juli 2008 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des
Naturschutzgebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden
kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu
überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden,
sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen
zu treffen. Ausnahmen sind mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzusprechen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
3) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1254
4 790.480
§ 7
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 9
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann, je nach Zuständigkeit, das Amt
für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1254
5 790.480
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.11.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 36.1254
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. j. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. k. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1254
6 790.480
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.11.2009 01.01.2010 Erstfassung GS 36.1254
§ 3 Abs. 2, Bst. j. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. k. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1254