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Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen vom 3. März 2014

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8 Personal des Unterstützungsbüros

1) Im Einklang mit Art. 38 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung gelten für Staatsangehörige Liechtensteins, die vom Unterstützungsbüro als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die von den Organen der EU einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen sowie die vom Unterstützungsbüro gemäss Art. 38 Abs. 2 der Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen. 2) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, nach den vom Unterstützungsbüro erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Personal vom Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros auf Vertragsbasis eingestellt werden. 3) Art. 38 Abs. 4 der Verordnung gilt entsprechend für Staatsangehörige Liechtensteins. 4) Staatsangehörige Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros ernannt werden.

Your change, as a redline

Art. 8 Personal des Unterstützungsbüros

1) Im Einklang mit Art. 38 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung gelten für Staatsangehörige Liechtensteins, die vom Unterstützungsbüro als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die von den Organen der EU einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen sowie die vom Unterstützungsbüro gemäss Art. 38 Abs. 2 der Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen. 2) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, nach den vom Unterstützungsbüro erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Personal vom Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros auf Vertragsbasis eingestellt werden. 3) Art. 38 Abs. 4 der Verordnung gilt entsprechend für Staatsangehörige Liechtensteins. 4) Staatsangehörige Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros ernannt werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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