Dienstordnung Friedhofwärter 570.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1 Dienstordnung für den Friedhofwärter im Waldfriedhof Rheinhard Schaffhausen vom 30. Oktober 1946 Der Stadtrat erlässt folgendes Reglement: I. Anstellungsverhältnis 1. Für den Waldfriedhof Schaffhausen wählt der Stadtrat nach vorangegangener Stellenausschreibung zur Besorgung aller unter Abschnitt II umschriebenen Obliegenheiten einen Friedhofwärter. 2. Die Anstellung erfolgt hauptamtlich auf die gesetzliche Amtsdauer nach den Bestimmungen des Besoldungsreglementes, ferner nach denjenigen der Dienstordnung für die Pedellen der städtischen Gebäude und nach den Bestimmungen dieser besonderen Verordnung. 3. Der unmittelbare Vorgesetzte des Friedhofwärters ist der Friedhofverwalter. 4. Dem Friedhofwärter wird im Waldfriedhof unter Anrechnung an der Besoldung eine Dienstwohnung mit Gartenanteil zugewiesen. Die Besoldung wird auf Grund des Besoldungsreglementes durch den Stadtrat festgesetzt. II. Dienstpflichten 5. Der Friedhofwärter hat mit dem Publikum höflich und zuvorkommend zu verkehren. Er soll auf die besondere Art seiner Funktionen in seiner Haltung und Kleidung Rücksicht nehmen. Die Annahme von Trinkgeldern ist ihm untersagt. Dienstordnung Friedhofwärter 570.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 6. Der Friedhofwärter hat folgende Arbeiten zu besorgen: a) Übernahme der nach dem Waldfriedhof überführten Leichen, Aufbahrung derselben, Eintrag der Bestattungszeiten und Anordnung aller notwendigen Vorkehren, soweit sie mit der Bestattung in Beziehung stehen. b) Bedienung des dem Publikum zugänglichen Teiles der Leichenhalle, Entgegennahme von Kränzen, Blumen etc. sowie Platzierung derselben. c) Vorbereitung und Leitung der Bestattungsfeierlichkeiten in der Kapelle und auf dem Friedhof als Messmer. Der Friedhofwärter sorgt dafür, dass die Abdankungen pünktlich durchgeführt werden. Er steht den Trauerfamilien und den Geistlichen während dieser Zeit zur Seite. d) Nach Bedarf hat er bei der Durchführung von Sektionen mitzuhelfen. e) Dem Friedhofwärter kann auch die Vornahme von Kremationen übertragen werden. 7. Der Friedhofwärter ist zugleich Pedell der Friedhofbauten. Als solcher hat er nach Weisung seiner Vorgesetzten folgende Obliegenheiten zu besorgen: a) Regelmässige Reinigung, Lüftung und Heizung aller Friedhofgebäulichkeiten einschliesslich öffentliche Aborte. b) Öffnung und Schliessung der Friedhofeingänge, soweit angeordnet. c) Auskunfterteilung bzw. Telefonbedienung ausserhalb der Bürozeit und Berichterstattung an die Friedhofverwaltung. 8. Der Friedhofwärter hat alle den Waldfriedhof betreffenden Verordnungen zu kennen, sodass er in der Lage ist, dem Publikum die gewünschten Auskünfte geben zu können. 9. Ausser den erwähnten Dienstpflichten kann der Friedhofwärter auf Anordnung seiner Vorgesetzten auch für allgemeine Unterhalts- und Reinigungs- sowie ausnahmsweise auch bei Grabarbeiten im Friedhof zugezogen werden. 10. Diese Dienstordnung tritt am 1. Januar 1947 in Kraft, von welchem Zeitpunkt alle früheren Dienstordnungen aufgehoben werden.
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Dienstordnung für den Friedhofwärter im Waldfriedhof Rheinhard Schaffhausen
Schaffhausen (city) · 570.3 · regulation
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