Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
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Change 1
Art. 11
1 Bei Steigerungen stellt der Bezirksförster28 die Bedingungen und Schätzungen auf und holt hiefür die Genehmigung des Oberförsters29 ein. Vor Beginn der Steigerung werden folgende Bedingungen eröffnet: a) die Zusage bleibt vorbehalten; b) nach erfolgter Zusage (bei Stehendverkauf nach erfolgter Einmessung) entschlägt sich die Forstverwaltung aller Verantwortlichkeit für das verkaufte Material; 22 Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220. 23 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 24 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 25 Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220. 26 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 27 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 28 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 29 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. c) Kaufbeträge unter Fr. 100.– müssen bei der Zusage bezahlt werden; höhere Beträge sind innert 30 Tagen von der Zusage an gerechnet direkt an die Staatskassenverwaltung30 zu zahlen oder durch Bankgarantie bzw. Hinterlage von guten Wertpapieren sicherzustellen; die Kautionen sind durch Vermittlung des Bezirksforstamtes31 der Staatskassenverwaltung32 zur Aufbewahrung zu übergeben; d) bei Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skonto bis 2 % gewährt; 90 Tage nach dem Datum der Rechnung ist der Betrag netto fällig; von diesem Termin an wird ein Verzugszins von 5 % berechnet; e) jeder Käufer kann sich nach der Steigerung von der Richtigkeit der Eintragung seiner Kaufbeträge versichern; später bildet die Steigerungsliste einen mit Beweiskraft ausgerüsteten Forderungstitel; f) Abfuhr vor Bezahlung oder Sicherstellung ist untersagt; g) erfolgt Bezahlung bzw. Sicherstellung nicht innert 30 Tagen vom Datum der Rechnung an, so hat die Staatsforstverwaltung33 das Recht, vom Vertrage zurückzutreten und den Käufer für ihren allfällig aus der Verzögerung des Verkaufes erwachsenen Schaden haftbar zu machen; h) für allen durch die Abfuhr, verspätete Schlagräumung usw. verursachten Schaden haftet der Käufer; i) eventuelle spezielle Steigerungsbedingungen, die der Genehmigung des Oberförsters34 bedürfen.
Art. 11
1 Bei Steigerungen stellt der Bezirksförster28 die Bedingungen und Schätzungen auf und holt hiefür die Genehmigung des Oberförsters29 ein. Vor Beginn der Steigerung werden folgende Bedingungen eröffnet: a) die Zusage bleibt vorbehalten; b) nach erfolgter Zusage (bei Stehendverkauf nach erfolgter Einmessung) entschlägt sich die Forstverwaltung aller Verantwortlichkeit für das verkaufte Material; 22 Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220. 23 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 24 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 25 Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220. 26 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 27 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 28 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 29 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. c) Kaufbeträge unter Fr. 100.– müssen bei der Zusage bezahlt werden; höhere Beträge sind innert 30 Tagen von der Zusage an gerechnet direkt an die Staatskassenverwaltung30 zu zahlen oder durch Bankgarantie bzw. Hinterlage von guten Wertpapieren sicherzustellen; die Kautionen sind durch Vermittlung des Bezirksforstamtes31 der Staatskassenverwaltung32 zur Aufbewahrung zu übergeben; d) bei Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skonto bis 2 % gewährt; 90 Tage nach dem Datum der Rechnung ist der Betrag netto fällig; von diesem Termin an wird ein Verzugszins von 5 % berechnet; e) jeder Käufer kann sich nach der Steigerung von der Richtigkeit der Eintragung seiner Kaufbeträge versichern; später bildet die Steigerungsliste einen mit Beweiskraft ausgerüsteten Forderungstitel; f) Abfuhr vor Bezahlung oder Sicherstellung ist untersagt; g) erfolgt Bezahlung bzw. Sicherstellung nicht innert 30 Tagen vom Datum der Rechnung an, so hat die Staatsforstverwaltung33 das Recht, vom Vertrage zurückzutreten und den Käufer für ihren allfällig aus der Verzögerung des Verkaufes erwachsenen Schaden haftbar zu machen; h) für allen durch die Abfuhr, verspätete Schlagräumung usw. verursachten Schaden haftet der Käufer; i) eventuelle spezielle Steigerungsbedingungen, die der Genehmigung des Oberförsters34 bedürfen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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