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Erklärung vom 15. März 1911 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend das gegenseitige Rückschubsrecht auf der Bahnlinie St. Margrethen–Bregenz

Confederation · 0.142.111.631.8 · treaty

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Erklärung vom 15. März 1911 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend das gegenseitige Rückschubsrecht auf der Bahnlinie St. Margrethen–Bregenz

0.142.111.631.8 BS 11 727 Originaltext Erklärung vom 15. März 1911 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend das gegenseitige Rückschubsrecht auf der Bahnlinie St. Margrethen–BregenzIn Kraft getreten am 15. März 1911 (Stand am 15. März 1911) Die Weitergeltung dieser Erkl. ist bestätigt worden durch Ziff. I Bst. i des Noten- austausches vom 6. März 1926 über die Anwendung früherer Verträge (SR 0.196.116.31) und durch Bst. B Ziff. III 6 des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949/ 30. Nov. 1949 (SR 0.196.116.32). Im Grenzverkehr zwischen der Schweiz und Österreich steht jedem der beiden Staaten das Recht zu, Angehörige des andern Staates, denen der Aufenthalt nach Massgabe des bestehenden Niederlassungsvertrages untersagt werden kann, oder Personen, die keinem der beiden Teile angehören, ohne vorausgehendes Übernahmeverfahren in das Gebiet des andern Teiles zurückzuschaffen, wenn sie aus diesem Gebiete auf der Eisenbahnstrecke Bregenz–St. Margrethen bzw. St. Margrethen–Bregenz in den Nachbarstaat gelangt sind und dort in dem von ihnen zum Grenzübertritte benützten Eisenbahnzuge selbst oder unmittelbar nach dem Verlassen desselben angehalten werden. SR 0.142.111.631

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