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Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe und für Pflegeberufe

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 1 Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird nach Maßgabe des Absatzes 2 geleistet für den Besuch von 1. Lehranstalten für Assistenz in der Zytologie, 2. Lehranstalten für ernährungsmedizinische Beratung, 3. Lehranstalten für Gesundheitsaufsicht und Hygienekontrolle, 4. Lehranstalten für Kardiotechnik, 5. Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassistenz, 6. Schulen für Podologie, 7. Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präparationsassistenz, 8. Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenz, 9. Schulen für Ergotherapie, 10. Schulen für Diätassistenz, 11. Schulen für Fachkrankenpflegepersonal, 12. Schulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe, 13. Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe, 14. Schulen für Logopädie, 15. Schulen für Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und medizinische Bademeister, 16. Schulen für Medizinalfachkräfte für leitende Funktionen, 17. Schulen für medizinische Dokumentation, 18. Schulen für Orthoptik, 19. Schulen für Physiotherapie, 20. Schulen für Notfallsanitäterinnen und -sanitäter, 21. Schulen für Sprachtherapie, 22. Schulen für technische Assistenz in der Medizin in den Bereichen Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin, 23. Schulen für Hebammen und Entbindungspflege, 24. Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen sowie Altenpflegeschulen, 25. Schulen für Dorfhelferinnen und -helfer, 26. Schulen für Haus-, Familien- und Heilerziehungspflege, 27. Pflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz, 28. Schulen für Pflegehilfe- und -assistenz, 29. Schulen für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen in den Bereichen Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin, 30. Schulen für anästhesietechnische Assistenz, 31. Schulen für operationstechnische Assistenz. (2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde als zur Ausbildung geeigneten staatlich anerkannten, staatlich genehmigten oder ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.

Your change, as a redline

§ 1 Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird nach Maßgabe des Absatzes 2 geleistet für den Besuch von 1. Lehranstalten für Assistenz in der Zytologie, 2. Lehranstalten für ernährungsmedizinische Beratung, 3. Lehranstalten für Gesundheitsaufsicht und Hygienekontrolle, 4. Lehranstalten für Kardiotechnik, 5. Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassistenz, 6. Schulen für Podologie, 7. Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präparationsassistenz, 8. Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenz, 9. Schulen für Ergotherapie, 10. Schulen für Diätassistenz, 11. Schulen für Fachkrankenpflegepersonal, 12. Schulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe, 13. Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe, 14. Schulen für Logopädie, 15. Schulen für Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und medizinische Bademeister, 16. Schulen für Medizinalfachkräfte für leitende Funktionen, 17. Schulen für medizinische Dokumentation, 18. Schulen für Orthoptik, 19. Schulen für Physiotherapie, 20. Schulen für Notfallsanitäterinnen und -sanitäter, 21. Schulen für Sprachtherapie, 22. Schulen für technische Assistenz in der Medizin in den Bereichen Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin, 23. Schulen für Hebammen und Entbindungspflege, 24. Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen sowie Altenpflegeschulen, 25. Schulen für Dorfhelferinnen und -helfer, 26. Schulen für Haus-, Familien- und Heilerziehungspflege, 27. Pflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz, 28. Schulen für Pflegehilfe- und -assistenz, 29. Schulen für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen in den Bereichen Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin, 30. Schulen für anästhesietechnische Assistenz, 31. Schulen für operationstechnische Assistenz. (2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde als zur Ausbildung geeigneten staatlich anerkannten, staatlich genehmigten oder ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
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