Verordnung zum Reglement über die Organisation der städtischen Volksschule
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Change 1
Art. 5
Rektorat 1 Das Rektorat wird von der Rektorin oder vom Rektor geleitet. Die dem Rektorat unterstellten Bereiche werden in einem Organigramm festgelegt. Die Rektorin oder der Rektor sowie die Bereichsleitungen bilden die Geschäftsleitung der Volksschule. 3 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung vom 16. Dezember 2008 (SRL Nr. 405). Auf diesen Erlass wird in der Folge nicht mehr hingewiesen. Seite 3/7 2 Das Rektorat ist für folgende Aufgaben zuständig: a. Operative Gesamtführung der Volksschule; b. Erlass von Richtlinien und Weisungen zur betrieblichen und pädagogischen Führung sowie der allgemeinen Schulordnung; c. Qualitätssicherung und -management für die städtische Volksschule; d. Vorbereitung und Ausführung der Geschäfte der städtischen Volksschule für die Bildungsdirektion; Grundlagen- und Planungsarbeit, insbesondere: – Finanzen und Infrastruktur sowie Planung der Personalressourcen, Klassen-, Pensen- und Stundenplanung; – Zuteilung der Ressourcen für die Schulleitungen, Unterrichtsleitungen und Schulsekretariate; – Pädagogische Schulführung; e. Finanz- und Rechnungswesen für die städtische Volksschule, inkl. Finanz- und Projektcontrolling; f. Zusammenarbeit mit und Anträge an die Baudirektion für die Bestellung und den Unterhalt der Schulliegenschaften; g. Beschaffung von Einrichtungen, Mobiliar und Materialien; h. Personal- und Lernendenadministration; i. Kommunikation für die gesamte Volksschule; j. Organisation des Kindergarteneintritts und Zuteilung der Lernenden zu einem Schulhaus, Kindergarten; k. Organisation des Schultransports und der Verkehrssicherheit (§ 36a VBG 4, § 13 Abs. 1 und 3 VBV); l. Mitwirkung bei der Zusammenarbeit mit dem Kanton (§ 49 VBG); m. Regelung von Jokertagen (§ 2 Abs. 5 VBV); n. Kauf der Lehrmittel und des Schulmaterials (§ 8 VBV); o. Erteilung von Bussen an die Erziehungsberechtigten (§ 21 VBV); 3 Die Zuweisung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Kompetenzen des Rektorats auf die Rektorin oder den Rektor sowie auf die Bereichsleitungen erfolgt – soweit nicht in dieser Verordnung speziell geregelt – über den Stellenbeschrieb. 4 Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (SRL Nr. 400a). Auf diesen Erlass wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.
Art. 5
Rektorat 1 Das Rektorat wird von der Rektorin oder vom Rektor geleitet. Die dem Rektorat unterstellten Bereiche werden in einem Organigramm festgelegt. Die Rektorin oder der Rektor sowie die Bereichsleitungen bilden die Geschäftsleitung der Volksschule. 3 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung vom 16. Dezember 2008 (SRL Nr. 405). Auf diesen Erlass wird in der Folge nicht mehr hingewiesen. Seite 3/7 2 Das Rektorat ist für folgende Aufgaben zuständig: a. Operative Gesamtführung der Volksschule; b. Erlass von Richtlinien und Weisungen zur betrieblichen und pädagogischen Führung sowie der allgemeinen Schulordnung; c. Qualitätssicherung und -management für die städtische Volksschule; d. Vorbereitung und Ausführung der Geschäfte der städtischen Volksschule für die Bildungsdirektion; Grundlagen- und Planungsarbeit, insbesondere: – Finanzen und Infrastruktur sowie Planung der Personalressourcen, Klassen-, Pensen- und Stundenplanung; – Zuteilung der Ressourcen für die Schulleitungen, Unterrichtsleitungen und Schulsekretariate; – Pädagogische Schulführung; e. Finanz- und Rechnungswesen für die städtische Volksschule, inkl. Finanz- und Projektcontrolling; f. Zusammenarbeit mit und Anträge an die Baudirektion für die Bestellung und den Unterhalt der Schulliegenschaften; g. Beschaffung von Einrichtungen, Mobiliar und Materialien; h. Personal- und Lernendenadministration; i. Kommunikation für die gesamte Volksschule; j. Organisation des Kindergarteneintritts und Zuteilung der Lernenden zu einem Schulhaus, Kindergarten; k. Organisation des Schultransports und der Verkehrssicherheit (§ 36a VBG 4, § 13 Abs. 1 und 3 VBV); l. Mitwirkung bei der Zusammenarbeit mit dem Kanton (§ 49 VBG); m. Regelung von Jokertagen (§ 2 Abs. 5 VBV); n. Kauf der Lehrmittel und des Schulmaterials (§ 8 VBV); o. Erteilung von Bussen an die Erziehungsberechtigten (§ 21 VBV); 3 Die Zuweisung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Kompetenzen des Rektorats auf die Rektorin oder den Rektor sowie auf die Bereichsleitungen erfolgt – soweit nicht in dieser Verordnung speziell geregelt – über den Stellenbeschrieb. 4 Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (SRL Nr. 400a). Auf diesen Erlass wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.