Verordnung zum Reglement über die Organisation der städtischen Volksschule
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Change 1
Art. 8
Schulleitungen 1 Die Schulleitungen üben die operative Führung in den ihnen zugewiesenen Schulbetrieben, Betreuungsangeboten und Kindergärten aus und sind zuständige Behörde für die Lehr- und Fachpersonen nach kantonalem Recht sowie für die Betreuungsleitungen und -personen gemäss städtischem Personalrecht. 2 Sie sind für folgende Aufgaben zuständig: a. Pädagogische Führung der Schulbetriebseinheit, insbesondere: – Organisation besonderer Anlässe und Schulveranstaltungen; – Schulprojekte im Schulhaus. b. Operative Führung der Schulbetriebseinheit, insbesondere: – Zuteilung von Lernenden der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I in die Klassen des Schulbetriebs; – Umteilung von Lernenden aller Stufen innerhalb des Schulhauses; – Zuteilung der Klassenzimmer und der Spezialräume; – Festsetzung der Stundenpläne gemäss den Vorgaben des Rektorats; – Erlass der Schulhausordnung; – Verantwortung für die Verwendung der zugeteilten Mittel und für die Einhaltung des Budgets; – Qualitätssicherung und -management auf der Stufe Schulhaus; – Zusammenarbeit mit dem Hauswartspersonal (Weisungsbefugnis gemäss Pflichtenheft). Seite 5/7 c. Personelle Führung der Lehr- und Fachpersonen sowie der Leitung Betreuungsangebote, insbesondere: – Anstellung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse; Beurteilung der Mitarbeitenden; – Pensenplanung und -zuweisung an die einzelnen Mitarbeitenden; – Schulhausinterne Weiterbildung. 3 Die Schulleitung kann Aufgaben an die Lehr- und Fachpersonen, die Leitung der Betreuungsangebote, die Unterrichtsleitung sowie die Schulsekretariate delegieren, trägt jedoch die Gesamtverantwortung und verfügt über die Entscheidungs- und Weisungskompetenz.
Art. 8
Schulleitungen 1 Die Schulleitungen üben die operative Führung in den ihnen zugewiesenen Schulbetrieben, Betreuungsangeboten und Kindergärten aus und sind zuständige Behörde für die Lehr- und Fachpersonen nach kantonalem Recht sowie für die Betreuungsleitungen und -personen gemäss städtischem Personalrecht. 2 Sie sind für folgende Aufgaben zuständig: a. Pädagogische Führung der Schulbetriebseinheit, insbesondere: – Organisation besonderer Anlässe und Schulveranstaltungen; – Schulprojekte im Schulhaus. b. Operative Führung der Schulbetriebseinheit, insbesondere: – Zuteilung von Lernenden der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I in die Klassen des Schulbetriebs; – Umteilung von Lernenden aller Stufen innerhalb des Schulhauses; – Zuteilung der Klassenzimmer und der Spezialräume; – Festsetzung der Stundenpläne gemäss den Vorgaben des Rektorats; – Erlass der Schulhausordnung; – Verantwortung für die Verwendung der zugeteilten Mittel und für die Einhaltung des Budgets; – Qualitätssicherung und -management auf der Stufe Schulhaus; – Zusammenarbeit mit dem Hauswartspersonal (Weisungsbefugnis gemäss Pflichtenheft). Seite 5/7 c. Personelle Führung der Lehr- und Fachpersonen sowie der Leitung Betreuungsangebote, insbesondere: – Anstellung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse; Beurteilung der Mitarbeitenden; – Pensenplanung und -zuweisung an die einzelnen Mitarbeitenden; – Schulhausinterne Weiterbildung. 3 Die Schulleitung kann Aufgaben an die Lehr- und Fachpersonen, die Leitung der Betreuungsangebote, die Unterrichtsleitung sowie die Schulsekretariate delegieren, trägt jedoch die Gesamtverantwortung und verfügt über die Entscheidungs- und Weisungskompetenz.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.