Anordnung über Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung sowie Brennstofflagerung
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Change 1
§ 1 Geltungsbereich, Begriffe
(1) Diese Anordnung gilt für 1. Feuerstätten, Verbindungsstücke, Schornsteine oder andere Abgasanlagen (Feuerungsanlagen), 2. Anlagen zur Verteilung von Wärme, 3. Anlagen zur Warmwasserversorgung, 4. Leitungen für Brennstoffe, 5. Aufstellräume von Feuerstätten. (2) Diese Anordnung gilt nicht für Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV im Sinne der Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) mit der Änderung vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441). (3) Im Sinne dieser Anordnung sind 1. Nennwärmeleistung a) die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung oder b) die in den Grenzen des auf dem Typenbild angegebenen Wärmeleistungsbereiches fest eingestellte höchste Leistung, im übrigen c) die aus dem Brennstoffdurchsatz und einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung, 2. höchstmögliche Wärmeleistung in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe a und c die Nennwärmeleistung, im Falle der Nr. 1 Buchstabe b die obere Grenze des Leistungsbereiches.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffe
(1) Diese Anordnung gilt für 1. Feuerstätten, Verbindungsstücke, Schornsteine oder andere Abgasanlagen (Feuerungsanlagen), 2. Anlagen zur Verteilung von Wärme, 3. Anlagen zur Warmwasserversorgung, 4. Leitungen für Brennstoffe, 5. Aufstellräume von Feuerstätten. (2) Diese Anordnung gilt nicht für Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV im Sinne der Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) mit der Änderung vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441). (3) Im Sinne dieser Anordnung sind 1. Nennwärmeleistung a) die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung oder b) die in den Grenzen des auf dem Typenbild angegebenen Wärmeleistungsbereiches fest eingestellte höchste Leistung, im übrigen c) die aus dem Brennstoffdurchsatz und einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung, 2. höchstmögliche Wärmeleistung in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe a und c die Nennwärmeleistung, im Falle der Nr. 1 Buchstabe b die obere Grenze des Leistungsbereiches.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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