§ 1
1 Als Rahmentarif für die Leistungen der Ärzte werden Mindest- und Höchstansätze von 15% unter und über den Taxen des Vertragstarifes festgesetzt, welcher am 20. November 19842) zwischen der Ärztegesellschaft Baselland und dem Verband basellandschaftlicher Krankenkassen vereinbart worden ist.