Reglement für das Lehrpersonal, das der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion untersteht
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Change 1
Art. 17
Beschreibung der Arbeitsbereiche 1 Die Aufgaben einer Lehrperson werden in vier Arbeitsbereiche aufgeteilt: a) Unterricht, das heisst: 1. Planung und Vorbereitung des Unterrichts, 2. eigentlicher Unterricht, 3. Korrekturarbeit und Beurteilung der Lernenden, 4. andere Unterrichtsformen gemäss Pflichtenheft, 5. Expertenaufgaben bei den Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 56 Abs. 2 BBiG 5); b) pädagogische und erzieherische Begleitung der Lernenden, insbesondere: 1. Empfang, Unterstützung, Betreuung, Begleitung, Beratung und Beaufsichtigung der Lernenden, 2. Zusammenarbeit mit den familiären Betreuungspersonen der Lernenden, den Schuldiensten und den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben; c) Schulleben, das heisst: 1. administrative Verwaltung der Lernenden, 2. Absprache und Koordination mit den Klassenverantwortlichen und den Kolleginnen und Kollegen, 3. Teilnahme an Sitzungen, Arbeitsgruppen, Konferenzen, an schulischen Veranstaltungen und an den verschiedenen Schulprojekten, 5) SGF 420.1 4. Zusammenarbeit mit der Schuldirektion und dem Amt, Erledigung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben für diese Einheiten; d) Weiterbildung, das heisst: 1. Aktualisierung von Fachwissen und Fachkompetenzen, 2. Entwicklung der persönlichen und sozialen Kompetenzen, 3. Evaluation der eigenen Arbeit, 4. Besuch von Weiterbildungskursen, 5. Studium von Fachliteratur, 6. Super- und Intervision.
Art. 17
Beschreibung der Arbeitsbereiche 1 Die Aufgaben einer Lehrperson werden in vier Arbeitsbereiche aufgeteilt: a) Unterricht, das heisst: 1. Planung und Vorbereitung des Unterrichts, 2. eigentlicher Unterricht, 3. Korrekturarbeit und Beurteilung der Lernenden, 4. andere Unterrichtsformen gemäss Pflichtenheft, 5. Expertenaufgaben bei den Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 56 Abs. 2 BBiG 5); b) pädagogische und erzieherische Begleitung der Lernenden, insbesondere: 1. Empfang, Unterstützung, Betreuung, Begleitung, Beratung und Beaufsichtigung der Lernenden, 2. Zusammenarbeit mit den familiären Betreuungspersonen der Lernenden, den Schuldiensten und den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben; c) Schulleben, das heisst: 1. administrative Verwaltung der Lernenden, 2. Absprache und Koordination mit den Klassenverantwortlichen und den Kolleginnen und Kollegen, 3. Teilnahme an Sitzungen, Arbeitsgruppen, Konferenzen, an schulischen Veranstaltungen und an den verschiedenen Schulprojekten, 5) SGF 420.1 4. Zusammenarbeit mit der Schuldirektion und dem Amt, Erledigung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben für diese Einheiten; d) Weiterbildung, das heisst: 1. Aktualisierung von Fachwissen und Fachkompetenzen, 2. Entwicklung der persönlichen und sozialen Kompetenzen, 3. Evaluation der eigenen Arbeit, 4. Besuch von Weiterbildungskursen, 5. Studium von Fachliteratur, 6. Super- und Intervision.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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