Reglement für das Lehrpersonal, das der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion untersteht
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 28
Pädagogische Bildung – Grundsatz 1 Falls die pädagogische Bildung nicht über den akademischen Weg erworben wurde, wird sie in einer vom Bund anerkannten Einrichtung absolviert. 6) SGF 122.70.1 7) SGF 122.70.1 8) SGF 122.70.1 2 Um den Artikeln 45 und 46 BBG 9), 45 und 46 BBV 10) und 13 MiVo HF 11) sowie den Bedürfnissen der Schulen gerecht zu werden, kann der Staat den Personen, die eine berufspädagogische Ausbildung absolvieren müssen, um die verlangten Qualifikationen zu erwerben, für die Dauer ihrer Ausbildung einen finanziellen Beitrag gewähren. 2a Wer die Mindestanforderungen nicht bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit erfüllt, muss gemäss Artikel 40 Abs. 2 BBV 12) die entsprechenden Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren nachholen. Falls die Person dieser Pflicht nicht nachkommt, kann der Anstellungsvertrag gestützt auf das StPG 13) aufgelöst werden. 3 Die Finanzierung dieser Ausbildung beinhaltet die Übernahme der direkten und indirekten Ausbildungskosten und die Gewährung einer Entlastung. Diese Finanzierung ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Anstellungsbehörde und der angestellten Person. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über die Weiterbildung des Staatspersonals, insbesondere die Bestimmungen über die Rückzahlungspflicht und die zeitliche Bindung. 4 Die Entlastung wird für die gesamte Ausbildung gewährt. Die Entlastung richtet sich nach dem in Absatz 2 erwähnten Bildungsbedarf gemäss den Anforderungen der Bundesgesetzgebung. Die Modalitäten für die Berechnung der Entlastung werden in einer Weisung des Amts geregelt. 5 Die Zuteilung der Entlastung wird von den Schuldirektionen im Einvernehmen mit dem Amt geregelt. 6 …
Art. 28
Pädagogische Bildung – Grundsatz 1 Falls die pädagogische Bildung nicht über den akademischen Weg erworben wurde, wird sie in einer vom Bund anerkannten Einrichtung absolviert. 6) SGF 122.70.1 7) SGF 122.70.1 8) SGF 122.70.1 2 Um den Artikeln 45 und 46 BBG 9), 45 und 46 BBV 10) und 13 MiVo HF 11) sowie den Bedürfnissen der Schulen gerecht zu werden, kann der Staat den Personen, die eine berufspädagogische Ausbildung absolvieren müssen, um die verlangten Qualifikationen zu erwerben, für die Dauer ihrer Ausbildung einen finanziellen Beitrag gewähren. 2a Wer die Mindestanforderungen nicht bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit erfüllt, muss gemäss Artikel 40 Abs. 2 BBV 12) die entsprechenden Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren nachholen. Falls die Person dieser Pflicht nicht nachkommt, kann der Anstellungsvertrag gestützt auf das StPG 13) aufgelöst werden. 3 Die Finanzierung dieser Ausbildung beinhaltet die Übernahme der direkten und indirekten Ausbildungskosten und die Gewährung einer Entlastung. Diese Finanzierung ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Anstellungsbehörde und der angestellten Person. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über die Weiterbildung des Staatspersonals, insbesondere die Bestimmungen über die Rückzahlungspflicht und die zeitliche Bindung. 4 Die Entlastung wird für die gesamte Ausbildung gewährt. Die Entlastung richtet sich nach dem in Absatz 2 erwähnten Bildungsbedarf gemäss den Anforderungen der Bundesgesetzgebung. Die Modalitäten für die Berechnung der Entlastung werden in einer Weisung des Amts geregelt. 5 Die Zuteilung der Entlastung wird von den Schuldirektionen im Einvernehmen mit dem Amt geregelt. 6 …
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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