Reglement für das Lehrpersonal, das der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion untersteht
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Change 1
Art. 5a
Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sowie Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher 1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sowie die Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher gelten als Verwaltungspersonal und führen alle Personalverwaltungsaufgaben aus, welche die Gesetzgebung über das Staatspersonal den direkten Vorgesetzten überträgt. 2 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren üben die Befugnisse nach den Artikeln 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 Bst. a, 70 Abs. 1 Bst. a für Urlaube bis zu drei Tagen und nach den Artikeln 79 Abs. 2 und 123 Abs. 2 StPR 1) aus. 3 Die Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher sind Mitglieder der Schuldirektion und sind der Direktorin oder dem Direktor unterstellt. Sie leiten ihre Abteilung in pädagogischer und administrativer Hinsicht und tragen die pädagogische Verantwortung für die ihnen unterstellten Lehrpersonen. 1) SGF 122.70.11 4 Die Funktion der Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher umfasst zudem eine Unterrichtstätigkeit von 25 % eines Vollzeitpensums. Die Unterrichtstätigkeit ist integrierender Bestandteil der Arbeitszeit als Verwaltungspersonal gemäss Anstellungsvertrag. Für den Anteil der Beschäftigung, der dem Unterricht und den damit verbundenen Aufgaben gewidmet ist, gelten die Artikel 17 und 18. 5 Die Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher erhalten einen einzigen Anstellungsvertrag, in dem die Gehälter für ihre Tätigkeit als «Abteilungsvorsteherin/Abteilungsvorsteher» und als «Berufsfachschullehrerin/ Berufsfachschullehrer» oder «Lehrerin/Lehrer HF» aufgeführt sind. 6 Eine Kündigung des Anstellungsvertrags gilt für beide Tätigkeiten.
Art. 5a
Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sowie Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher 1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sowie die Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher gelten als Verwaltungspersonal und führen alle Personalverwaltungsaufgaben aus, welche die Gesetzgebung über das Staatspersonal den direkten Vorgesetzten überträgt. 2 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren üben die Befugnisse nach den Artikeln 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 Bst. a, 70 Abs. 1 Bst. a für Urlaube bis zu drei Tagen und nach den Artikeln 79 Abs. 2 und 123 Abs. 2 StPR 1) aus. 3 Die Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher sind Mitglieder der Schuldirektion und sind der Direktorin oder dem Direktor unterstellt. Sie leiten ihre Abteilung in pädagogischer und administrativer Hinsicht und tragen die pädagogische Verantwortung für die ihnen unterstellten Lehrpersonen. 1) SGF 122.70.11 4 Die Funktion der Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher umfasst zudem eine Unterrichtstätigkeit von 25 % eines Vollzeitpensums. Die Unterrichtstätigkeit ist integrierender Bestandteil der Arbeitszeit als Verwaltungspersonal gemäss Anstellungsvertrag. Für den Anteil der Beschäftigung, der dem Unterricht und den damit verbundenen Aufgaben gewidmet ist, gelten die Artikel 17 und 18. 5 Die Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher erhalten einen einzigen Anstellungsvertrag, in dem die Gehälter für ihre Tätigkeit als «Abteilungsvorsteherin/Abteilungsvorsteher» und als «Berufsfachschullehrerin/ Berufsfachschullehrer» oder «Lehrerin/Lehrer HF» aufgeführt sind. 6 Eine Kündigung des Anstellungsvertrags gilt für beide Tätigkeiten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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