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Gesetz über die Strassenverkehrssteuern

Uri · 50.1411 · statute

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Contents: 14 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 zugelassen sind
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 c) für Motorfahrräder
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14

14 provisions

Artikel 1

1 Dieses Gesetz regelt die Steuern im Strassenverkehr. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts. 3 Wo dieses Gesetz für Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen. 2 Steuergegenstand und Steuerpflicht

Artikel 2

Steuergegenstand und Steuerpflicht 1 Steuergegenstand sind die Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder mit Standort im Kanton Uri, die auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden. 2 Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.

Artikel 3

Steuerbefreiung und Steuererlass 1 Von der Steuer befreit sind: a) Fahrzeuge des Bundes, soweit sie ausschliesslich dienstlich verwendet werden * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 50.1411 Kanton Uri b) Fahrzeuge der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Sanität c) Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts weder Ausweise noch Kontrollschilder benötigen 2 Die zuständige Direktion1) kann die Steuer auf Antrag hin ganz oder teilweise erlassen: a) für Fahrzeuge Behinderter, die wegen ihrer Behinderung auf das Fahrzeug angewiesen sind b) für Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, die überwiegend im sozialen Bereich eingesetzt werden c) für Fahrzeuge, die aufgrund eines Eintrages im Fahrzeugausweis nur auf beschränkten Fahrstrecken innerhalb des Kantons zum Verkehr

Artikel 4 zugelassen sind

Dauer der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an welchem dem Fahrzeughalter die Kontrollschilder abgegeben werden. 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden.

Artikel 5

Meldepflicht 1 Der Fahrzeughalter hat dem zuständigen Amt2), bevor er das Fahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt, alle Tatsachen zu melden, die die Steuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Steuerveranlagung führen können. 3 Steuerbemessung

Artikel 6

Bemessungsgrundlage 1 Die Strassenverkehrssteuer bemisst sich nach dem im Fahrzeugausweis eingetragenen und in der Schweiz gesetzlich zugelassenen Gesamtgewicht des Fahrzeuges. 1) Polizeidirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, siehe OrganisationsregIement (RB 2.3322). Kanton Uri 50.1411 2 Steuern nach pauschalen Ansätzen werden erhoben: a) für Fahrzeuge, bei denen sich die Besteuerung nach dem Gesamtgewicht als unzweckmässig erweist b) für Händlerschilder

Artikel 7 c) für Motorfahrräder

Steueransätze 1 Der Landrat bestimmt durch Verordnung die Steueransätze für die einzelnen Fahrzeugkategorien. 4 Steuerbezug

Artikel 8

Steuerperiode 1 Die Steuerperiode entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 9

Fälligkeit 1 Die Strassenverkehrssteuer ist für die Steuerperiode im voraus zu entrichten. Die Steuerforderung wird mit der Zustellung der Steuerrechnung fällig. Es wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen eingeräumt.

Artikel 10

Steuerberechnung 1 Wird ein Fahrzeug vor Ablauf der Steuerperiode ausser Verkehr gesetzt, so wird die bezahlte Steuer von dem der Hinterlegung der Kontrollschilder folgenden Tag an gutgeschrieben oder auf Verlangen zurückerstattet. Die Reststeuer wird nicht zurückerstattet, wenn nach Abzug der Schreibgebühr ein Restbetrag von weniger als 10 Franken verbleibt. 2 Für Fahrzeuge, die mit einer Pauschalsteuer belastet sind, wird die Hälfte der Jahressteuer berechnet, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Juli aus dem Verkehr genommen oder nach dem 30. Juni in Verkehr gesetzt wird. Andernfalls ist die ganze Pauschalsteuer geschuldet.

Artikel 11

Nach- und Strafsteuern 1 Zu Unrecht nicht in Rechnung gestellte Steuern können für die letzten fünf Jahre nachgefordert werden. 50.1411 Kanton Uri 2 Der Steuerpflichtige, der verschuldeterweise seine Meldepflicht nach Artikel 5 versäumt, hat die Steuern für die letzten fünf Jahre nachzuzahlen. Zusätzlich zur Nachsteuer kann das zuständige Amt3), eine Strafsteuer bis zu 2'000 Franken verfügen. Die Höhe der Strafsteuer richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. 5 Organisation und Rechtsmittel

Artikel 12

Vollzug 1 Das zuständige Amt4) vollzieht dieses Gesetz, soweit keine andere Amtsstelle oder Behörde als zuständig erklärt wird. Insbesondere veranlagt und bezieht es die Strassenverkehrssteuern sowie die Nachsteuern und die Strafsteuern.

Artikel 13

Rechtsmittel 1 Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, können nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung (RB 2.3321), angefochten werden. 6 Schlussbestimmungen

Artikel 14

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt5). 3) Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1998 (AB vom 19. September 1997). Kanton Uri 50.1411 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 24.04.1994 01.01.1998 Erlass Erstfassung AB 18.03.1994 50.1411 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 24.04.1994 01.01.1998 Erstfassung AB 18.03.1994

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