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13 provisions
Art. 1 I. Abschnitt: Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, die Berufen im Gesundheitswesen gemäss den
Anhängen I und II entsprechen.
2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem
neuesten Stand an.
Art. 2 II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist.
2 Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt
sein.
3 Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche
mündliche und schriftliche Kenntnisse einer Landessprache vorhanden sein.
811.35 SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V
Art. 3
Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
1 Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungsbestimmungen zu entsprechen, die in der Schweiz für die Gesundheitsberufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf:
a. theoretische Kenntnisse;
b. praktische Fähigkeiten;
c. Dauer der Ausbildung und
d. Mindestalter bei Abschluss der Ausbildung.
2 Die letzte berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen darf nicht
länger als zwei Jahre zurückliegen.
3 Weicht der Inhalt einer ausländischen Ausbildung von den
schweizerischen Ausbildungsbestimmungen in der Weise ab, dass eine
Beurteilung dieser Ausbildung nicht ohne weiteres möglich ist, so ist
für die Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses folgende zusätzliche Voraussetzung zu erfüllen:
Nachweis einer mindestens sechsmonatigen vom Arbeitgeber bestätigten und beurteilten vollzeitlichen Berufstätigkeit im Angestelltenverhältnis in der Schweiz mit mindestens befriedigendem Ergebnis.
Art. 4
Anerkennungsprüfung
1 Liegen im Einzelfalle die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1–3
nicht vor, kann eine Berufsprüfung in einer Landessprache abgelegt
werden, wenn das in den Ausbildungsbestimmungen verlangte Mindestalter im Zeitpunkt der Prüfung erreicht ist. Gegenstand der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b. Die
Prüfung wird in der Regel von einer anerkannten Ausbildungsstätte
abgenommen. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.
2 Die Prüfungskosten sind von den zu Prüfenden zu tragen.
Art. 5 III. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen
Anerkennungsbehörde
1 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.
2 Sie anerkennt ausländische Ausbildungsabschlüsse für Gesundheitsberufe nach Anhang II.
SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V 811.35
3 Sie überträgt die Durchführung der Anerkennung ausländischer
Ausbildungsabschlüsse für die im Anhang I aufgezählten Berufe dem
Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).
4 Das SRK regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung der ausländischen Ausbildungsabschlüsse.
Art. 6 IV. Abschnitt: Verfahren
Anerkennungsgesuch
1 Ein Anerkennungsverfahren im Sinne dieser Verordnung setzt
einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag einzureichenden schriftlichen Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der
Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen.
2 Die Unterlagen sind in einer der Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen. Alle Dokumente sind im Original oder
in amtlich beglaubigter Kopie oder Übersetzung vorzulegen.
Art. 7
Anerkennungsentscheid
Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Art. 8
Anerkennungswirkung
Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen
Berufsausweis verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise
entsprechen.
Art. 9
Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer
Weise erlangt wurden, werden von der jeweils die Anerkennung aussprechenden Stelle bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
811.35 SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V
Art. 10
Verfahrensgebühren
Die Anerkennungsbehörde erhebt kostendeckende Gebühren.
Art. 11 V. Abschnitt: Rechtspflege
Rechtsschutz
1 Das SRK gewährleistet ein internes Rechtsmittel gegen seine
Entscheide.
2 Die Beschwerdeentscheide des SRK und die Entscheide der SDK
sind gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19434 beim
Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.
Art. 12 VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
1 Auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung registrierte ausländische Ausweise
gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über
die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19933,5.
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist Ziffer 2.3 der Kantonsvereinbarung 1976 (Registrierung) nicht mehr anwendbar.
Art. 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
1 OS 56, 487.
2 Von der Plenarversammlung der SDK genehmigt am 20. November 1997.
3 410.4.
4 SR 173.110.
5 SR 413.21.
SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V 811.35
Anhang I
Vom SRK im Auftrag der SDK geregelte und überwachte Ausbildungsgänge:
Diplome und Berufsausweise:
– Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I
– Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II
– Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege
– Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege
– Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen-
und Säuglingspflege
– Technische Operationsassistentinnen und -assistenten
– Hebammen
– Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
– Medizinische Laborantinnen und Laboranten
– Medizinische Masseurinnen und Masseure
– Fachleute für medizinisch-technische Radiologie
– Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
– Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
– Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
– Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
Anhang II
Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz reglementierte und überwachte Ausbildungsgänge:
Diplom:
– Chiropraktorinnen und Chiropraktoren