Lärmschutz-Verordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5 Konformitätsbewertung und Kennzeichnung von Geräten und Maschinen
1 Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, dürfen nur nach einer Konformitätsbewertung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. 2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt fest: a. die Arten von Geräten und Maschinen, die der Konformitätsbewertung und Kennzeichnung unterliegen; b. die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung und an die Kennzeichnung unter Berücksichtigung international anerkannter Normen; c. die Unterlagen, die für die Konformitätsbewertung eingereicht werden müssen; d. die massgebenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren; e. die nachträgliche Kontrolle; f. die Anerkennung ausländischer Prüfergebnisse und Kennzeichnungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 3693). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).
Art. 5 Konformitätsbewertung und Kennzeichnung von Geräten und Maschinen
1 Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, dürfen nur nach einer Konformitätsbewertung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. 2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt fest: a. die Arten von Geräten und Maschinen, die der Konformitätsbewertung und Kennzeichnung unterliegen; b. die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung und an die Kennzeichnung unter Berücksichtigung international anerkannter Normen; c. die Unterlagen, die für die Konformitätsbewertung eingereicht werden müssen; d. die massgebenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren; e. die nachträgliche Kontrolle; f. die Anerkennung ausländischer Prüfergebnisse und Kennzeichnungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 3693). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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