Propose a change

Stadtbildkommission Schaffhausen Pflichtenheft

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Pflichtenheft der Stadtbildkommission 700.21 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 15. Oktober 2020) 1 Stadtbildkommission Schaffhausen Pflichtenheft vom 15. Dezember 2020 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 9 der Bauordnung vom 10. Mai 2005 (Stand 1. August 2017), beschliesst: 1. Aufgaben Die Stadtbildkommission hat folgende Funktion: 1.1 Beratung des Stadtrates auf dem Gebiet des Städtebaus, der Architektur und des Ortsbild- und Denkmalschutzes. 1.2 Begutachtung von städtebaulich wichtigen privaten und öffentlichen Bauvorhaben inkl. Umgebungs- und Platzgestaltungen im Rahmen von Planungen, Projektierungen und des Baubewilligungsverfahrens. 1.3 Ziel ist die Erhaltung, Förderung und Entwicklung der Stadt, insbesondere der städtebaulichen, architektonischen und gestalterischen Qualität. 2. Zusammensetzung der Stadtbildkommission 2.1 Die Kommission setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht:  einer externen Person als Vertretung des Fachbereiches Denkmalpflege;  einer Schaffhauser Architektin oder einem Schaffhauser Architekten, welche oder welcher durch den SIA, Sektion Schaffhausen, bestimmt wird;  drei auswärtigen Architektinnen oder Architekten.  Leiterin oder Leiter Stadtplanung  Leiterin oder Leiter Grün Schaffhausen Pflichtenheft der Stadtbildkommission 700.21 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 15. Oktober 2020) 2 Die Baureferentin oder der Baureferent gehört der Stadtbildkommission von Amtes wegen an. Sie oder er besitzt kein Stimmrecht. 2.2 Von den drei auswärtigen Architektinnen oder Architekten soll eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Landschafts- oder Umgebungsgestaltung stammen. 2.3 Beratend wird nach Bedarf die Denkmalpflege hinzugezogen. 3. Wahl Die stimmberechtigten Kommissionsmitglieder werden vom Stadtrat in der Regel jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie können der Kommission maximal acht Jahre angehören. 4. Vorsitz und Sekretariat 4.1 Die Wahl der oder des Vorsitzenden erfolgt auf Vorschlag der Stadtbildkommission durch den Stadtrat. 4.2 Das Sekretariat, welches auch die Protokollführung übernimmt, wird durch die Stadtplanung geführt. 5. Verfahren 5.1 Die Leiterin oder der Leiter Stadtplanung entscheidet über die Projektauswahl und weist die Geschäfte gemäss Punkt 1 der Behandlung zu. 5.2 Für besondere Aufgaben können Fachreferenten bzw. Fachreferentinnen bestimmt werden. Kommissionsmitglieder oder Teams können als Beraterinnen oder Berater mit einer Projektbegleitung beauftragt werden. 5.3 Auf Wunsch der Stadtbildkommission oder der Projektverfasserinnen oder Projektverfasser können Letztere ihre Projekte vorstellen. Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt jedoch ohne deren Anwesenheit. 5.4 Kommissionsmitglieder, welche selbst oder deren Team Projektverfasserinnen oder Projektverfasser sind, nehmen bei der Beratung und Beschlussfassung den Ausstand. 5.5 Die Stadtbildkommission kann zur Beurteilung besonderer Sachfragen bei der Baureferentin oder beim Baureferenten den Beizug von Beraterinnen oder Beratern beantragen. Pflichtenheft der Stadtbildkommission 700.21 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 15. Oktober 2020) 3 5.6 Bei Projekten mit denkmalpflegerischer Relevanz wird die Stellungnahme der Denkmalpflege eingeholt. Die jeweiligen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter können für die Beurteilung zugezogen werden. 5.7 Bestehen über die Beurteilung eines Bauvorhabens unterschiedliche Auffassungen, kann vor dem politischen Entscheid des Stadtrates eine Aussprache zwischen der Kommission (Fachreferentin oder Fachreferent - Leiterin oder Leiter Stadtplanung) und der Bauherrschaft gesucht werden. 5.8 Die Kommissionsmitglieder werden durch die Leiterin oder den Leiter Stadtplanung mündlich über den Entscheid des Stadtrates orientiert. 5.9 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden über die Beschlüsse der Stadtbildkommission durch die Leiterin oder den Leiter Stadtplanung orientiert. 6. Sitzungen und Beratung 6.1 Die Stadtbildkommission tagt in der Regel einmal monatlich. Die Einladung erfolgt schriftlich durch das Sekretariat. 6.2 Zur Eröffnung der Sitzung, zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. 6.3 Die Beschlussfassung erfolgt offen, nach Massgabe des absoluten Mehrs der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. 7. Protokoll Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll erstellt, welches den Kommissionsmitgliedern zugestellt wird. Darin formuliert die Stadtbildkommission ihre Empfehlungen zuhanden des Stadtrates. 8. Beurteilung der Bauvorhaben Pflichtenheft der Stadtbildkommission 700.21 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 15. Oktober 2020) 4 Die zur Beurteilung vorgelegten Projekte und stadtbildrelevanten Gestaltungen werden gemäss folgenden Kriterien geprüft: 8.1 Einpassung in das Stadtbild  Städtebauliche Situation und ihr Kontext  Berücksichtigung der städtebaulichen Strukturen (Bautypologie, Verkehrsführung, Erschliessung, Durchgrünung)  Städtebauliche Entwicklung des Umfeldes 8.2 Architektonische Qualität  Volumetrie, Massstab, Körnung, Gliederung  Behandlung der Bauteile in Grundriss, Schnitt und Fassade  Materialisierung und Farbgebung 8.3 Denkmalpflegerische Belange  Bei Neu- und Ergänzungsbauten: Verträglichkeit mit denkmalpflegerisch wertvollen Objekten und Gebäudeensembles  Bei Umbauten: Berücksichtigung der bestehenden Bausubstanz Die Beurteilung der Stadtbildkommission hat für den Stadtrat empfehlenden Charakter. 9. Entschädigung 9.1 Die Entschädigung für die stimmberechtigten Kommissionsmitglieder richtet sich nach den Vorgaben des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA). Reisespesen werden nach Angabe des Mitgliedes vergütet. 9.2 Verwaltungsinterne Kommissionsmitglieder beziehen keine Entschädigung. 9.3 Der Aufwand für die Stadtbildkommission ist im Budget Stadtplanung, unter Konto 6100.3000.10, die Reiseentschädigung unter Konto 6100.3170.00 zu berücksichtigen. 10. Amtsgeheimnis Die Mitglieder der Stadtbildkommission unterstehen dem Amtsgeheimnis. Pflichtenheft der Stadtbildkommission 700.21 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 15. Oktober 2020) 5 11. Genehmigung und Inkrafttreten Das vorliegende Pflichtenheft ersetzt das Pflichtenheft vom 20. August 2013 und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Your change, as a redline

Pflichtenheft der Stadtbildkommission 700.21 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 15. Oktober 2020) 1 Stadtbildkommission Schaffhausen Pflichtenheft vom 15. Dezember 2020 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 9 der Bauordnung vom 10. Mai 2005 (Stand 1. August 2017), beschliesst: 1. Aufgaben Die Stadtbildkommission hat folgende Funktion: 1.1 Beratung des Stadtrates auf dem Gebiet des Städtebaus, der Architektur und des Ortsbild- und Denkmalschutzes. 1.2 Begutachtung von städtebaulich wichtigen privaten und öffentlichen Bauvorhaben inkl. Umgebungs- und Platzgestaltungen im Rahmen von Planungen, Projektierungen und des Baubewilligungsverfahrens. 1.3 Ziel ist die Erhaltung, Förderung und Entwicklung der Stadt, insbesondere der städtebaulichen, architektonischen und gestalterischen Qualität. 2. Zusammensetzung der Stadtbildkommission 2.1 Die Kommission setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht:  einer externen Person als Vertretung des Fachbereiches Denkmalpflege;  einer Schaffhauser Architektin oder einem Schaffhauser Architekten, welche oder welcher durch den SIA, Sektion Schaffhausen, bestimmt wird;  drei auswärtigen Architektinnen oder Architekten.  Leiterin oder Leiter Stadtplanung  Leiterin oder Leiter Grün Schaffhausen Pflichtenheft der Stadtbildkommission 700.21 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 15. Oktober 2020) 2 Die Baureferentin oder der Baureferent gehört der Stadtbildkommission von Amtes wegen an. Sie oder er besitzt kein Stimmrecht. 2.2 Von den drei auswärtigen Architektinnen oder Architekten soll eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Landschafts- oder Umgebungsgestaltung stammen. 2.3 Beratend wird nach Bedarf die Denkmalpflege hinzugezogen. 3. Wahl Die stimmberechtigten Kommissionsmitglieder werden vom Stadtrat in der Regel jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie können der Kommission maximal acht Jahre angehören. 4. Vorsitz und Sekretariat 4.1 Die Wahl der oder des Vorsitzenden erfolgt auf Vorschlag der Stadtbildkommission durch den Stadtrat. 4.2 Das Sekretariat, welches auch die Protokollführung übernimmt, wird durch die Stadtplanung geführt. 5. Verfahren 5.1 Die Leiterin oder der Leiter Stadtplanung entscheidet über die Projektauswahl und weist die Geschäfte gemäss Punkt 1 der Behandlung zu. 5.2 Für besondere Aufgaben können Fachreferenten bzw. Fachreferentinnen bestimmt werden. Kommissionsmitglieder oder Teams können als Beraterinnen oder Berater mit einer Projektbegleitung beauftragt werden. 5.3 Auf Wunsch der Stadtbildkommission oder der Projektverfasserinnen oder Projektverfasser können Letztere ihre Projekte vorstellen. Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt jedoch ohne deren Anwesenheit. 5.4 Kommissionsmitglieder, welche selbst oder deren Team Projektverfasserinnen oder Projektverfasser sind, nehmen bei der Beratung und Beschlussfassung den Ausstand. 5.5 Die Stadtbildkommission kann zur Beurteilung besonderer Sachfragen bei der Baureferentin oder beim Baureferenten den Beizug von Beraterinnen oder Beratern beantragen. Pflichtenheft der Stadtbildkommission 700.21 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 15. Oktober 2020) 3 5.6 Bei Projekten mit denkmalpflegerischer Relevanz wird die Stellungnahme der Denkmalpflege eingeholt. Die jeweiligen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter können für die Beurteilung zugezogen werden. 5.7 Bestehen über die Beurteilung eines Bauvorhabens unterschiedliche Auffassungen, kann vor dem politischen Entscheid des Stadtrates eine Aussprache zwischen der Kommission (Fachreferentin oder Fachreferent - Leiterin oder Leiter Stadtplanung) und der Bauherrschaft gesucht werden. 5.8 Die Kommissionsmitglieder werden durch die Leiterin oder den Leiter Stadtplanung mündlich über den Entscheid des Stadtrates orientiert. 5.9 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden über die Beschlüsse der Stadtbildkommission durch die Leiterin oder den Leiter Stadtplanung orientiert. 6. Sitzungen und Beratung 6.1 Die Stadtbildkommission tagt in der Regel einmal monatlich. Die Einladung erfolgt schriftlich durch das Sekretariat. 6.2 Zur Eröffnung der Sitzung, zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. 6.3 Die Beschlussfassung erfolgt offen, nach Massgabe des absoluten Mehrs der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. 7. Protokoll Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll erstellt, welches den Kommissionsmitgliedern zugestellt wird. Darin formuliert die Stadtbildkommission ihre Empfehlungen zuhanden des Stadtrates. 8. Beurteilung der Bauvorhaben Pflichtenheft der Stadtbildkommission 700.21 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 15. Oktober 2020) 4 Die zur Beurteilung vorgelegten Projekte und stadtbildrelevanten Gestaltungen werden gemäss folgenden Kriterien geprüft: 8.1 Einpassung in das Stadtbild  Städtebauliche Situation und ihr Kontext  Berücksichtigung der städtebaulichen Strukturen (Bautypologie, Verkehrsführung, Erschliessung, Durchgrünung)  Städtebauliche Entwicklung des Umfeldes 8.2 Architektonische Qualität  Volumetrie, Massstab, Körnung, Gliederung  Behandlung der Bauteile in Grundriss, Schnitt und Fassade  Materialisierung und Farbgebung 8.3 Denkmalpflegerische Belange  Bei Neu- und Ergänzungsbauten: Verträglichkeit mit denkmalpflegerisch wertvollen Objekten und Gebäudeensembles  Bei Umbauten: Berücksichtigung der bestehenden Bausubstanz Die Beurteilung der Stadtbildkommission hat für den Stadtrat empfehlenden Charakter. 9. Entschädigung 9.1 Die Entschädigung für die stimmberechtigten Kommissionsmitglieder richtet sich nach den Vorgaben des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA). Reisespesen werden nach Angabe des Mitgliedes vergütet. 9.2 Verwaltungsinterne Kommissionsmitglieder beziehen keine Entschädigung. 9.3 Der Aufwand für die Stadtbildkommission ist im Budget Stadtplanung, unter Konto 6100.3000.10, die Reiseentschädigung unter Konto 6100.3170.00 zu berücksichtigen. 10. Amtsgeheimnis Die Mitglieder der Stadtbildkommission unterstehen dem Amtsgeheimnis. Pflichtenheft der Stadtbildkommission 700.21 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 15. Oktober 2020) 5 11. Genehmigung und Inkrafttreten Das vorliegende Pflichtenheft ersetzt das Pflichtenheft vom 20. August 2013 und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds