Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
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§ 2 Besondere Anforderungsbehörden
(1) Anforderungsbehörden sind für die Inanspruchnahme von 1. Seeschiffen - mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge - nebst Zubehör die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; 2. Seefischereifahrzeugen nebst Zubehör die staatlichen Fischereiämter; soweit es sich um Fahrzeuge der Großen Hochseefischerei handelt, die für die Fischerei zuständigen obersten Landesbehörden; 3. Binnenschiffen, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, nebst Zubehör, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; 4. Luftfahrzeugen nebst Zubehör mit einer Höchstmasse bis zu 5,7 t die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden; mit einer Höchstmasse über 5,7 t das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; 5. Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehör die unteren Verkehrsbehörden der Länder; 6. Straßenbahnen und Oberleitungsbussen nebst Zubehör die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder; 7. privaten Eisenbahnwagen nebst Zubehör auf Bahnen des öffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt; 8. Wohnraum die Gemeindebehörden. Bei Schiffen und Luftfahrzeugen im Ausland sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörden zuständig. Das völkerrechtliche Erfordernis einer Zustimmung der Regierung des Gastlandes zur Wahrnehmung dieser Befugnis bleibt unberührt. (2) Für Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesleistungsgesetzes sind zuständig bei 1. Anlagen des Straßenbaus die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder, in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände; 2. Anlagen in Bundeswasserstraßen, mit Ausnahme der Teile der Bundeswasserstraße Elbe, die vom Land Hamburg verwaltet werden, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; 3. sonstigen Wasserbauanlagen die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Wasserbehörden der Länder; 4. bundeseigenen Häfen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; 5. sonstigen Häfen die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden, Bayern und Nordrhein-Westfalen die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, Rheinland-Pfalz die höheren Verkehrsbehörden; 6. Flughäfen die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden; 7. Flugplätzen (ausgenommen Nr. 6) die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden. Soweit die Anforderungen Einbauten betreffen, die Unterbrechenseinrichtungen für militärische Zwecke dienen, sind bei den Nummern 2, 4 und 5 die höheren Verwaltungsbehörden zuständig. (3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Bundesleistungsgesetzes, die mit den in Absatz 1 genannten Verkehrsmitteln zu erbringen sind. (4) Die Zuständigkeit der in Absatz 2 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Anlagen und Einrichtungen einschließlich Umschlagsanlagen, soweit sie dem Verkehr dienen, sowie auf Leistungen, die hiermit zu erbringen sind. Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Behörden. (5) Anforderungsbehörde für die Inanspruchnahme von Funkanlagen einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie der in § 2 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten technischen Anlagen und Einrichtungen der Rundfunkanstalten ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation:
§ 2 Besondere Anforderungsbehörden
(1) Anforderungsbehörden sind für die Inanspruchnahme von 1. Seeschiffen - mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge - nebst Zubehör die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; 2. Seefischereifahrzeugen nebst Zubehör die staatlichen Fischereiämter; soweit es sich um Fahrzeuge der Großen Hochseefischerei handelt, die für die Fischerei zuständigen obersten Landesbehörden; 3. Binnenschiffen, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, nebst Zubehör, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; 4. Luftfahrzeugen nebst Zubehör mit einer Höchstmasse bis zu 5,7 t die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden; mit einer Höchstmasse über 5,7 t das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; 5. Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehör die unteren Verkehrsbehörden der Länder; 6. Straßenbahnen und Oberleitungsbussen nebst Zubehör die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder; 7. privaten Eisenbahnwagen nebst Zubehör auf Bahnen des öffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt; 8. Wohnraum die Gemeindebehörden. Bei Schiffen und Luftfahrzeugen im Ausland sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörden zuständig. Das völkerrechtliche Erfordernis einer Zustimmung der Regierung des Gastlandes zur Wahrnehmung dieser Befugnis bleibt unberührt. (2) Für Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesleistungsgesetzes sind zuständig bei 1. Anlagen des Straßenbaus die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder, in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände; 2. Anlagen in Bundeswasserstraßen, mit Ausnahme der Teile der Bundeswasserstraße Elbe, die vom Land Hamburg verwaltet werden, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; 3. sonstigen Wasserbauanlagen die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Wasserbehörden der Länder; 4. bundeseigenen Häfen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; 5. sonstigen Häfen die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden, Bayern und Nordrhein-Westfalen die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, Rheinland-Pfalz die höheren Verkehrsbehörden; 6. Flughäfen die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden; 7. Flugplätzen (ausgenommen Nr. 6) die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden. Soweit die Anforderungen Einbauten betreffen, die Unterbrechenseinrichtungen für militärische Zwecke dienen, sind bei den Nummern 2, 4 und 5 die höheren Verwaltungsbehörden zuständig. (3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Bundesleistungsgesetzes, die mit den in Absatz 1 genannten Verkehrsmitteln zu erbringen sind. (4) Die Zuständigkeit der in Absatz 2 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Anlagen und Einrichtungen einschließlich Umschlagsanlagen, soweit sie dem Verkehr dienen, sowie auf Leistungen, die hiermit zu erbringen sind. Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Behörden. (5) Anforderungsbehörde für die Inanspruchnahme von Funkanlagen einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie der in § 2 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten technischen Anlagen und Einrichtungen der Rundfunkanstalten ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation:
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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