Achte Verordnung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art 3
(1) Seeschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen sowie jede ortsfeste und schwimmende Bohrplattform oder sonstige meerestechnische Einrichtungen, unterliegen den Besichtigungen nach Anlage VI Regel 5 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe. Auf solchen Schiffen müssen gültige Zeugnisse nach Maßgabe der Regeln 6 und 8 von Anlage VI in Verbindung mit Anhang 1 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe) sowie gültige Zeugnisse gemäß den Regeln 5 Abs. 4 und 13 mitgeführt werden. (2) Besichtigungen und Zeugniserteilung obliegen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Seeaufgabengesetz der See-Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik sowie bei Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds bedient.
Art 3
(1) Seeschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen sowie jede ortsfeste und schwimmende Bohrplattform oder sonstige meerestechnische Einrichtungen, unterliegen den Besichtigungen nach Anlage VI Regel 5 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe. Auf solchen Schiffen müssen gültige Zeugnisse nach Maßgabe der Regeln 6 und 8 von Anlage VI in Verbindung mit Anhang 1 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe) sowie gültige Zeugnisse gemäß den Regeln 5 Abs. 4 und 13 mitgeführt werden. (2) Besichtigungen und Zeugniserteilung obliegen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Seeaufgabengesetz der See-Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik sowie bei Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds bedient.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.