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Smog-Verordnung

Luzern · 701a · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Nr. 701a 3
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Zweck 1 Die Verordnung stellt sicher, dass kurzfristig anzuordnende, temporär wirksame Massnahmen zur Bekämpfung von hohen Luftschadstoffbelastungen infolge austauscharmer Wetterlagen, soweit angebracht, zeitlich und inhaltlich übereinstimmend mit Anordnungen in den Kantonen der Zentralschweiz sowie in den Kantonen Zürich, Aargau, Solothurn, Bern, Basel-Landschaft und Basel-Stadt ergriffen und umgesetzt werden.

§ 2

Koordination 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie sorgt mit den erforderlichen Vorbereitungen dafür, dass die Massnahmen gemäss den §§ 4–6 rasch und wirksam ergriffen werden können, und koordiniert das Handeln der zuständigen kantonalen Stellen. 2 Sie überprüft in Zusammenarbeit mit den weiteren zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen die Einhaltung und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen. 1 SR 814.01 2 SRL Nr. 700 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2006 400 2 Nr. 701a

§ 3

Informations- und Interventionsstufen 1 Wird einer der nachstehenden Schwellenwerte überschritten und für die nächsten drei Tage eine stabile, austauscharme Wetterlage vorausgesagt, gelten die Informations- oder Interventionsstufen als erreicht: Luftschadstoff Informationsstufe Interventionsstufe 1 Interventionsstufe 2 Feinstaub (PM10), Tagesmittelwert 75 μg/m³ 100 μg/m³ 150 μg/m³ 2 Massnahmen

§ 4

Massnahmen der Informationsstufe 1 Ist die Informationsstufe erreicht, veröffentlicht die Dienststelle Umwelt und Energie in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen Verhaltensempfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen. 2 Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und die kantonalen und kommunalen Stellen auf, den Luftschadstoffausstoss zu vermindern oder entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen.

§ 5

Massnahmen der Interventionsstufen 1 Sind die Interventionsstufen erreicht, ordnen auf Antrag der Dienststelle Umwelt und Energie und in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen die folgenden Stellen Massnahmen für die belasteten Gebiete an: a. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement: temporäre, kurzfristig wirksame Massnahmen zur Verminderung des Luftschadstoffausstosses für Haushalte (Zweitheizungen, Feuer im Freien), für das Gewerbe (dieselbetriebene Maschinen ohne Partikelfilter) und für die Land- und Forstwirtschaft (Feuer im Freien, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge ohne Partikelfilter), b. Luzerner Polizei3: Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19584, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf genau bezeichneten Strassenabschnitten. 2 Massnahmen für dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge ohne Partikelfilter gemäss Absatz 1a werden frühestens ab dem 1. Januar 2010 angeordnet. 3 Die Dienststelle Umwelt und Energie informiert die Bevölkerung über die angeordneten Massnahmen. 3 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 5 und 6 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt. 4 SR 741.01

§ 6 Nr. 701a 3

Aufhebung der Massnahmen 1 Wird der nach Bundesrecht massgebende Immissionsgrenzwert, mit dem Massnahmen ausgelöst wurden, nicht mehr erreicht, hebt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement die Massnahmen nach § 5 Absatz 1a und die Luzerner Polizei jene nach § 5 Absatz 1b in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen auf. 2 Die Dienststelle Umwelt und Energie informiert die Bevölkerung über die Aufhebung der Massnahmen. 3 Schlussbestimmungen

§ 7

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissionen zufolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung) vom 13. Dezember 19885 wird aufgehoben.

§ 8

Änderung der Strassenverkehrsverordnung6

§ 9

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 5 G 1988 320 (SRL Nr. 701b) 6 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt. 4 Nr. 701a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung G 2006 400 Nr. 701a 5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung G 2006 400

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