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4 provisions
Art. 1
1 Mit der Aufhebung des Innern Landes geht das gesamte Vermögen desselben (Aktiven und Passiven gemäss Bestandesrechnung per 31. Dezember
1996) an den Kanton über.
2 Der Kanton tritt in alle durch Rechtssatz oder Vertrag begründeten Rechte
und Pflichten des Inneren Landes ein.
Art. 2
1 In gleicher Weise übernimmt der Kanton jenes Vermögen, welches dem
Bezirk Oberegg zur Wahrnehmung der Aufgaben des Äusseren Landes gedient hat.
2 Es betrifft dies:
a) die Liegenschaft Torfnest inkl. Zugehör;
b) das dem Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung gewidmete Vermögen;
c) die in diesen Bereichen noch nicht abgeschriebenen Investitionen.
3 Die per 31. Dezember 1996 anfallenden Amortisationsquoten werden dem
Bezirk Oberegg jährlich gutgeschrieben, bis der Saldo der Investitionsrechnung abgetragen ist. Die Amortisationszeit beträgt längstens 15 Jahre. Die
jährlichen Quoten werden von der Standeskommission festgelegt. Sie können ausgesetzt werden, wenn die Entwicklung der finanziellen Situation des
Bezirkes Oberegg dies angezeigt erscheinen lässt.
4 Ebenso tritt der Kanton in sämtliche gesetzlich oder vertraglich begründete
Rechte und Pflichten des Bezirkes Oberegg ein, soweit sie ihm aus der Erfüllung der Aufgaben des Äusseren Landes erwachsen sind.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
600.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 3
1 Die Standeskommission wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Art. 4
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Januar 1997 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 600.000
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.04.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung -
600.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 28.04.1996 01.01.1997 Erstfassung -