Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
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Change 1
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor
(1) Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaates betreffend eine Investition des letzteren unter diesem Abkommen sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen. (2) Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien die andere Partei schriftlich um gütliche Beilegung ersucht hat, geregelt werden, wird die Streitigkeit nach Wahl des an der Streitigkeit beteiligten Investors durch eines der folgenden Verfahren beigelegt: (a) ein allfällig anwendbares, vorgängig vereinbartes Streitbeilegungsverfahren; (b) eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit gemäss den nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels. (3) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einem internationalen Schiedsgericht zur Beilegung zu unterbreiten, so hat er sein schriftliches Einverständnis zu erteilen, damit die Streitigkeit einer der folgenden Stellen unterbreitet werden kann: (a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten («das Zentrum»), das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten («Washingtoner Übereinkommen») errichtet wurde, solange beide Vertragsstaaten Vertragsparteien des Washingtoner Übereinkommens sind und sofern dieses auf die Streitigkeit anwendbar ist; (b) dem Zentrum nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums («Regeln für die Zusatzeinrichtung»), falls nur entweder der Vertragsstaat des Investors oder der an der Streitigkeit beteiligte Vertragsstaat, jedoch nicht beide, Vertragsparteien des Washingtoner Übereinkommens sind; (c) einem Schiedsgericht, das nach den Schiedsregeln («Regeln») der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird, wobei diese Regeln durch die Streitparteien geändert werden können (die in Art. 7 der Regeln erwähnte ernennende Behörde ist der Generalsekretär des Zentrums); (d) einem Schiedsgericht, das nach den Schiedsregeln einer anderen schiedsgerichtlichen Institution, auf die sich die an der Streitigkeit beteiligten Parteien geeinigt haben, errichtet worden ist. (4) Ungeachtet der Unterbreitung einer Streitigkeit unter die bindende Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Absatz 3 durch einen Investor kann dieser für die Wahrung seiner Rechte und Interessen, vor der Einleitung oder während des schiedsgerichtlichen Verfahrens, vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten des an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaates eine einstweilige Verfügung anstreben, die jedoch keine Zahlung von Schadenersatz einschliesst. (5) Beide Vertragsstaaten erklären hiermit ihre bedingungslose Zustimmung zur Unterbreitung einer Investitionsstreitigkeit unter die bindende Schiedsgerichtsbarkeit nach Wahl des Investors gemäss Absatz 3 Buchstaben (a), (b) und (c) oder nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen den Streitparteien gemäss Absatz 3 Buchstabe (d). (6) (a) Die Zustimmung nach Absatz 5, zusammen mit der Zustimmung des Investors nach Absatz 3, erfüllt das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien jeweils für das Kapitel II des Washingtoner Übereinkommens, die Regeln für die Zusatzeinrichtung, Artikel II des am 10. Juni 1958 in New York beschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (das «New Yorker Übereinkommen») und Artikel 1 der UNCITRAL-Schiedsregeln. (b) Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet, nach Vereinbarung zwischen den Streitparteien, in einem Staate statt, der Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden. (c) Keiner der Vertragsstaaten gewährt diplomatischen Schutz oder unternimmt völkerrechtliche Schritte in Bezug auf eine der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfene Streitigkeit, es sei denn, der andere Vertragsstaat hat den in einer solchen Streitigkeit erlassenen Schiedsspruch nicht beachtet. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes umfasst der diplomatische Schutz nicht die informellen diplomatischen Kontakte, die allein zum Zwecke aufgenommen werden, die Beilegung einer Streitigkeit zu erleichtern. (7) Ein nach diesem Artikel gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen nach den durch die am Streit beteiligten Parteien vereinbarten Regeln. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird das Schiedsgericht die Bestimmungen dieses Abkommens und die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sowie das innerstaatliche Recht des am Streit beteiligten Vertragsstaates anwenden. (8) Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit eines zum Zeitpunkt der in Absatz 6 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragsstaates besitzt und der vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren des anderen Vertragsstaates kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des Washingtoner Übereinkommens als «Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates» und im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als «Staatsangehöriger eines anderen Staates» behandelt. (9) Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die am Streit beteiligten Parteien endgültig und verbindlich. Jeder Vertragsstaat führt einen derartigen Schiedsspruch unverzüglich aus und veranlasst die wirksame Vollstreckung der Schiedssprüche in seinem Hoheitsgebiet. (10) Kein Vertragsstaat kann sich in einem gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder anderen Verfahren oder bei der Vollstreckung eines Entscheides oder Schiedsspruches betreffend eine Streitigkeit zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaates mit der Anrufung seiner staatlichen Immunität verteidigen. Eine Gegenforderung oder ein Verrechnungsanspruch kann nicht mit der Tatsache begründet werden, dass der betroffene Investor auf Grund eines Versicherungsvertrages von irgendeiner dritten Partei, sei sie öffentlich oder privat, einschliesslich des anderen Vertragsstaates und seiner Gebietskörperschaften, Verwaltungsstellen oder Institutionen, eine Entschädigung oder eine andere Vergütung für einen Teil oder die Gesamtheit des behaupteten Schadens erhalten hat oder erhalten wird. SR 0.975.2 SR 0.277.12
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor
(1) Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaates betreffend eine Investition des letzteren unter diesem Abkommen sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen. (2) Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien die andere Partei schriftlich um gütliche Beilegung ersucht hat, geregelt werden, wird die Streitigkeit nach Wahl des an der Streitigkeit beteiligten Investors durch eines der folgenden Verfahren beigelegt: (a) ein allfällig anwendbares, vorgängig vereinbartes Streitbeilegungsverfahren; (b) eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit gemäss den nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels. (3) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einem internationalen Schiedsgericht zur Beilegung zu unterbreiten, so hat er sein schriftliches Einverständnis zu erteilen, damit die Streitigkeit einer der folgenden Stellen unterbreitet werden kann: (a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten («das Zentrum»), das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten («Washingtoner Übereinkommen») errichtet wurde, solange beide Vertragsstaaten Vertragsparteien des Washingtoner Übereinkommens sind und sofern dieses auf die Streitigkeit anwendbar ist; (b) dem Zentrum nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums («Regeln für die Zusatzeinrichtung»), falls nur entweder der Vertragsstaat des Investors oder der an der Streitigkeit beteiligte Vertragsstaat, jedoch nicht beide, Vertragsparteien des Washingtoner Übereinkommens sind; (c) einem Schiedsgericht, das nach den Schiedsregeln («Regeln») der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird, wobei diese Regeln durch die Streitparteien geändert werden können (die in Art. 7 der Regeln erwähnte ernennende Behörde ist der Generalsekretär des Zentrums); (d) einem Schiedsgericht, das nach den Schiedsregeln einer anderen schiedsgerichtlichen Institution, auf die sich die an der Streitigkeit beteiligten Parteien geeinigt haben, errichtet worden ist. (4) Ungeachtet der Unterbreitung einer Streitigkeit unter die bindende Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Absatz 3 durch einen Investor kann dieser für die Wahrung seiner Rechte und Interessen, vor der Einleitung oder während des schiedsgerichtlichen Verfahrens, vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten des an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaates eine einstweilige Verfügung anstreben, die jedoch keine Zahlung von Schadenersatz einschliesst. (5) Beide Vertragsstaaten erklären hiermit ihre bedingungslose Zustimmung zur Unterbreitung einer Investitionsstreitigkeit unter die bindende Schiedsgerichtsbarkeit nach Wahl des Investors gemäss Absatz 3 Buchstaben (a), (b) und (c) oder nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen den Streitparteien gemäss Absatz 3 Buchstabe (d). (6) (a) Die Zustimmung nach Absatz 5, zusammen mit der Zustimmung des Investors nach Absatz 3, erfüllt das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien jeweils für das Kapitel II des Washingtoner Übereinkommens, die Regeln für die Zusatzeinrichtung, Artikel II des am 10. Juni 1958 in New York beschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (das «New Yorker Übereinkommen») und Artikel 1 der UNCITRAL-Schiedsregeln. (b) Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet, nach Vereinbarung zwischen den Streitparteien, in einem Staate statt, der Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden. (c) Keiner der Vertragsstaaten gewährt diplomatischen Schutz oder unternimmt völkerrechtliche Schritte in Bezug auf eine der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfene Streitigkeit, es sei denn, der andere Vertragsstaat hat den in einer solchen Streitigkeit erlassenen Schiedsspruch nicht beachtet. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes umfasst der diplomatische Schutz nicht die informellen diplomatischen Kontakte, die allein zum Zwecke aufgenommen werden, die Beilegung einer Streitigkeit zu erleichtern. (7) Ein nach diesem Artikel gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen nach den durch die am Streit beteiligten Parteien vereinbarten Regeln. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird das Schiedsgericht die Bestimmungen dieses Abkommens und die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sowie das innerstaatliche Recht des am Streit beteiligten Vertragsstaates anwenden. (8) Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit eines zum Zeitpunkt der in Absatz 6 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragsstaates besitzt und der vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren des anderen Vertragsstaates kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des Washingtoner Übereinkommens als «Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates» und im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als «Staatsangehöriger eines anderen Staates» behandelt. (9) Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die am Streit beteiligten Parteien endgültig und verbindlich. Jeder Vertragsstaat führt einen derartigen Schiedsspruch unverzüglich aus und veranlasst die wirksame Vollstreckung der Schiedssprüche in seinem Hoheitsgebiet. (10) Kein Vertragsstaat kann sich in einem gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder anderen Verfahren oder bei der Vollstreckung eines Entscheides oder Schiedsspruches betreffend eine Streitigkeit zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaates mit der Anrufung seiner staatlichen Immunität verteidigen. Eine Gegenforderung oder ein Verrechnungsanspruch kann nicht mit der Tatsache begründet werden, dass der betroffene Investor auf Grund eines Versicherungsvertrages von irgendeiner dritten Partei, sei sie öffentlich oder privat, einschliesslich des anderen Vertragsstaates und seiner Gebietskörperschaften, Verwaltungsstellen oder Institutionen, eine Entschädigung oder eine andere Vergütung für einen Teil oder die Gesamtheit des behaupteten Schadens erhalten hat oder erhalten wird. SR 0.975.2 SR 0.277.12
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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