Propose a change

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

(1) Die Vertragsstaaten werden, soweit möglich, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens auf diplomatischem Weg beilegen. (2) Falls die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem einer der Vertragsstaaten um eine Beilegung ersucht hat, auf diplomatischem Wege beigelegt ist und falls die Vertragsstaaten schriftlich nicht anders vereinbaren, kann jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragsstaat die Streitigkeit gemäss den folgenden Bestimmungen dieses Artikels einem Ad‑hoc-Schiedsgericht unterbreiten. (3) Das Schiedsgericht wird wie folgt gebildet: Jeder Vertragsstaat bestellt ein Mitglied, und beide Mitglieder einigen sich auf einen Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden des Schiedsgerichts, der von den beiden Vertragsstaaten zu ernennen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von vier Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem andern Grund verhindert, so wird der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofs gebeten, die Ernennungen vorzunehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so wird das im Rang nächstfolgende Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gebeten, die Ernennungen vorzunehmen. (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheide stützen sich auf dieses Abkommen und auf die einschlägigen, allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts und sind für beide Vertragsstaaten endgültig und verbindlich. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für das von ihm ernannte Mitglied des Schiedsgerichts sowie die Kosten für seine Vertretung im Schiedsverfahren. Die Auslagen des Vorsitzenden sowie die sonstigen Auslagen werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, dass ein Vertragsstaat einen höheren Kostenanteil oder sämtliche Kosten zu tragen hat. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Your change, as a redline

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

(1) Die Vertragsstaaten werden, soweit möglich, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens auf diplomatischem Weg beilegen. (2) Falls die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem einer der Vertragsstaaten um eine Beilegung ersucht hat, auf diplomatischem Wege beigelegt ist und falls die Vertragsstaaten schriftlich nicht anders vereinbaren, kann jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragsstaat die Streitigkeit gemäss den folgenden Bestimmungen dieses Artikels einem Ad‑hoc-Schiedsgericht unterbreiten. (3) Das Schiedsgericht wird wie folgt gebildet: Jeder Vertragsstaat bestellt ein Mitglied, und beide Mitglieder einigen sich auf einen Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden des Schiedsgerichts, der von den beiden Vertragsstaaten zu ernennen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von vier Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem andern Grund verhindert, so wird der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofs gebeten, die Ernennungen vorzunehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so wird das im Rang nächstfolgende Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gebeten, die Ernennungen vorzunehmen. (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheide stützen sich auf dieses Abkommen und auf die einschlägigen, allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts und sind für beide Vertragsstaaten endgültig und verbindlich. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für das von ihm ernannte Mitglied des Schiedsgerichts sowie die Kosten für seine Vertretung im Schiedsverfahren. Die Auslagen des Vorsitzenden sowie die sonstigen Auslagen werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, dass ein Vertragsstaat einen höheren Kostenanteil oder sämtliche Kosten zu tragen hat. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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