Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3 Schutz von Investitionen
(1) Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates geniessen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vollen Schutz und volle Sicherheit in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts. (2) Jeder Vertragsstaat veröffentlicht alle Gesetze, übrigen Rechtsvorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide, welche sich auf Investitionen in seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates beziehen oder sich unmittelbar auf diese auswirken. (3) Jeder Vertragsstaat gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates das Recht auf Zugang zu Zivil- und Verwaltungsgerichten, Verwaltungsbehörden und allen übrigen rechtsprechenden Stellen sowie das Recht, Personen ihrer Wahl, welche gemäss den einschlägigen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften dazu berechtigt sind, für die Geltendmachung von Forderungen und die Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang mit ihrer Investition zu beauftragen. (4) Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates dürfen im Gastvertragsstaat weder beschlagnahmt, eingezogen oder ähnlichen Massnahmen unterworfen werden, es sei denn im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. (5) Jeder Vertragsstaat erfüllt jegliche Verpflichtung oder Abmachung, die er hinsichtlich Investitionen eingegangen ist, die von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden.
Art. 3 Schutz von Investitionen
(1) Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates geniessen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vollen Schutz und volle Sicherheit in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts. (2) Jeder Vertragsstaat veröffentlicht alle Gesetze, übrigen Rechtsvorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide, welche sich auf Investitionen in seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates beziehen oder sich unmittelbar auf diese auswirken. (3) Jeder Vertragsstaat gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates das Recht auf Zugang zu Zivil- und Verwaltungsgerichten, Verwaltungsbehörden und allen übrigen rechtsprechenden Stellen sowie das Recht, Personen ihrer Wahl, welche gemäss den einschlägigen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften dazu berechtigt sind, für die Geltendmachung von Forderungen und die Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang mit ihrer Investition zu beauftragen. (4) Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates dürfen im Gastvertragsstaat weder beschlagnahmt, eingezogen oder ähnlichen Massnahmen unterworfen werden, es sei denn im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. (5) Jeder Vertragsstaat erfüllt jegliche Verpflichtung oder Abmachung, die er hinsichtlich Investitionen eingegangen ist, die von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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