Propose a change

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Behandlung von Investitionen

(1) Jeder Vertragsstaat gewährt Investitionen, die auf seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden, sowie den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, jederzeit eine gerechte und billige Behandlung. Keine Vertragspartei behindert durch irgendwelche ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung und die Veräusserung solcher Investitionen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten. (2) Jeder Vertragsstaat gewährt Investitionen, die auf seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden, sowie den damit zusammenhängenden Tätigkeiten eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche er Investitionen seiner eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigste ist. (3) Jeder Vertragsstaat gewährt in seinem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung und Veräusserung ihrer Investitionen oder jeder anderen mit einer Investition zusammenhängenden Tätigkeit eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche er seinen eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigste ist. (4) Gewährt ein Vertragsstaat den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder eines ähnlichen regionalen oder internationalen Abkommens oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist er nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren des anderen Vertragsstaates einzuräumen.

Your change, as a redline

Art. 4 Behandlung von Investitionen

(1) Jeder Vertragsstaat gewährt Investitionen, die auf seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden, sowie den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, jederzeit eine gerechte und billige Behandlung. Keine Vertragspartei behindert durch irgendwelche ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung und die Veräusserung solcher Investitionen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten. (2) Jeder Vertragsstaat gewährt Investitionen, die auf seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden, sowie den damit zusammenhängenden Tätigkeiten eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche er Investitionen seiner eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigste ist. (3) Jeder Vertragsstaat gewährt in seinem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung und Veräusserung ihrer Investitionen oder jeder anderen mit einer Investition zusammenhängenden Tätigkeit eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche er seinen eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigste ist. (4) Gewährt ein Vertragsstaat den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder eines ähnlichen regionalen oder internationalen Abkommens oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist er nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren des anderen Vertragsstaates einzuräumen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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