Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6 Entschädigung für Schäden oder Verluste
(1) Investoren eines Vertragsstaats, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, nationalen Ausnahmezustand, Staatsnotstand, Revolte, Aufruhr, Aufstand, Unruhen oder ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Schäden oder Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Entgelte nicht weniger günstig behandelt als seine eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates, je nachdem, welche Behandlung am günstigsten ist. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Investoren eines Vertragsstaates, die bei einem der in jenem Absatz aufgeführten Ereignisse Schäden oder Verluste im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erleiden, die zurückzuführen sind auf (a) die Beschlagnahme ihres Eigentums, auch in Teilen, durch die Streitkräfte oder Behörden des anderen Vertragsstaates, (b) die Zerstörung ihres Eigentums, auch in Teilen, durch die Streitkräfte oder Behörden des anderen Vertragsstaates, welche nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder nicht durch die Umstände erforderlich war, eine rasche, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung für Schäden oder Verluste während der Zeit der Beschlagnahme oder auf Grund der Zerstörung ihres Eigentums.
Art. 6 Entschädigung für Schäden oder Verluste
(1) Investoren eines Vertragsstaats, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, nationalen Ausnahmezustand, Staatsnotstand, Revolte, Aufruhr, Aufstand, Unruhen oder ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Schäden oder Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Entgelte nicht weniger günstig behandelt als seine eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates, je nachdem, welche Behandlung am günstigsten ist. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Investoren eines Vertragsstaates, die bei einem der in jenem Absatz aufgeführten Ereignisse Schäden oder Verluste im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erleiden, die zurückzuführen sind auf (a) die Beschlagnahme ihres Eigentums, auch in Teilen, durch die Streitkräfte oder Behörden des anderen Vertragsstaates, (b) die Zerstörung ihres Eigentums, auch in Teilen, durch die Streitkräfte oder Behörden des anderen Vertragsstaates, welche nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder nicht durch die Umstände erforderlich war, eine rasche, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung für Schäden oder Verluste während der Zeit der Beschlagnahme oder auf Grund der Zerstörung ihres Eigentums.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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