Propose a change

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 7 Enteignung

(1) Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dürfen nicht verstaatlicht, enteignet, entzogen oder anderen direkten oder indirekten Massnahmen unterworfen werden, welche in ihren Auswirkungen einer Verstaatlichung, Enteignung oder Entziehung (im Folgenden zusammengefasst unter dem Begriff «Enteignung») durch den anderen Vertragsstaat gleichkommen, es sei denn, diese Massnahmen dienten einem öffentlichen Zweck im Zusammenhang mit den internen Bedürfnissen des betreffenden Vertragsstaates, erfolgten gegen umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung, seien nicht diskriminierend und entsprächen den allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der Investition zu entsprechen und bestimmt bzw. errechnet sich nach international anerkannten Bewertungskriterien auf der Grundlage des angemessenen Marktwertes der enteigneten Investition zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der bevorstehenden Enteignung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist (im Folgenden als «Bewertungstag» bezeichnet). Die Höhe der Entschädigung wird in einer frei konvertierbaren Währung auf der Grundlage des am Bewertungstag am Markt geltenden Wechselkurses der betreffenden Währung errechnet und umfasst Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung. (3) Falls der erwähnte angemessene Marktwert nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, bestimmt sich die Entschädigung nach Gesichtspunkten von Recht und Billigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Faktoren und Umstände wie Kapitaleinsatz, Art und Dauer der Investition, Wiederbeschaffungswert, Wertsteigerung, laufende Erträge, Barwert des zukünftigen Cashflows, Buchwert und «Goodwill». Der festgesetzte Entschädigungsbetrag muss dem Investor unverzüglich ausbezahlt werden. (4) Ungeachtet der Rechte des Investors gemäss Artikel 10 dieses Abkommens hat der betroffene Investor das Recht, seinen Fall, einschliesslich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung, vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen unabhängigen Behörde des expropriierenden Vertragsstaates gemäss dessen Recht, in Einklang mit den in Absatz (1) festgelegten Grundsätzen, umgehend überprüfen zu lassen. (5) Falls ein Vertragsstaat die Vermögenswerte einer Unternehmung enteignet, welche gemäss geltendem Recht in irgendeinem Teil seines Hoheitsgebietes inkorporiert oder konstituiert ist und an der Investoren des anderen Vertragsstaates Anteile besitzen, hat er, soweit nötig, sicherzustellen, dass solche Investoren gemäss diesem Artikel entschädigt werden.

Your change, as a redline

Art. 7 Enteignung

(1) Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dürfen nicht verstaatlicht, enteignet, entzogen oder anderen direkten oder indirekten Massnahmen unterworfen werden, welche in ihren Auswirkungen einer Verstaatlichung, Enteignung oder Entziehung (im Folgenden zusammengefasst unter dem Begriff «Enteignung») durch den anderen Vertragsstaat gleichkommen, es sei denn, diese Massnahmen dienten einem öffentlichen Zweck im Zusammenhang mit den internen Bedürfnissen des betreffenden Vertragsstaates, erfolgten gegen umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung, seien nicht diskriminierend und entsprächen den allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der Investition zu entsprechen und bestimmt bzw. errechnet sich nach international anerkannten Bewertungskriterien auf der Grundlage des angemessenen Marktwertes der enteigneten Investition zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der bevorstehenden Enteignung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist (im Folgenden als «Bewertungstag» bezeichnet). Die Höhe der Entschädigung wird in einer frei konvertierbaren Währung auf der Grundlage des am Bewertungstag am Markt geltenden Wechselkurses der betreffenden Währung errechnet und umfasst Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung. (3) Falls der erwähnte angemessene Marktwert nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, bestimmt sich die Entschädigung nach Gesichtspunkten von Recht und Billigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Faktoren und Umstände wie Kapitaleinsatz, Art und Dauer der Investition, Wiederbeschaffungswert, Wertsteigerung, laufende Erträge, Barwert des zukünftigen Cashflows, Buchwert und «Goodwill». Der festgesetzte Entschädigungsbetrag muss dem Investor unverzüglich ausbezahlt werden. (4) Ungeachtet der Rechte des Investors gemäss Artikel 10 dieses Abkommens hat der betroffene Investor das Recht, seinen Fall, einschliesslich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung, vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen unabhängigen Behörde des expropriierenden Vertragsstaates gemäss dessen Recht, in Einklang mit den in Absatz (1) festgelegten Grundsätzen, umgehend überprüfen zu lassen. (5) Falls ein Vertragsstaat die Vermögenswerte einer Unternehmung enteignet, welche gemäss geltendem Recht in irgendeinem Teil seines Hoheitsgebietes inkorporiert oder konstituiert ist und an der Investoren des anderen Vertragsstaates Anteile besitzen, hat er, soweit nötig, sicherzustellen, dass solche Investoren gemäss diesem Artikel entschädigt werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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