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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8 Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen

(1) Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Investoren des anderen Vertragsstaates den freien Transfer zu und von seinem Hoheitsgebiet der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere (a) des Anfangskapitals und sämtlicher weiterer Kapitalzuschüsse für die Aufrechterhaltung, Verwaltung und den Ausbau der Investition; (b) der Erträge; (c) der Zahlungen im Rahmen eines Vertrages, einschliesslich der Tilgung von Kapital und der auf Grund eines Darlehensvertrages aufgelaufenen Zinszahlungen; (d) der Lizenzgebühren und anderen Entgelte für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe (d) aufgeführten Rechte; (e) der Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidation einer Investition; (f) der Entlohnungen und anderer Einkünfte von Personal aus dem Ausland, das im Zusammenhang mit einer Investition angestellt wurde; (g) der Entschädigungszahlungen gemäss den Artikeln 6 und 7; (h) der Zahlungen gemäss Artikel 9; (i) der Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit. (2) Transfers von Zahlungen gemäss Absatz 1 haben ohne Verzug oder Einschränkungen und, mit Ausnahme von Zahlungen in Naturalien, in einer frei konvertierbaren Währung zu erfolgen. Im Falle einer Verzögerung bei einem Transfer hat der betroffene Investor Anspruch auf Verzinsung für den entsprechenden Zeitraum. (3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers auf dem Markt des entsprechenden Vertragsstaates geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der letztgültige Kurs für Kapitalzuflüsse im Gastland oder der gemäss den Bestimmungen des Internationalen Währungsfonds festgesetzte Kurs oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte oder US-Dollars, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.

Your change, as a redline

Art. 8 Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen

(1) Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Investoren des anderen Vertragsstaates den freien Transfer zu und von seinem Hoheitsgebiet der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere (a) des Anfangskapitals und sämtlicher weiterer Kapitalzuschüsse für die Aufrechterhaltung, Verwaltung und den Ausbau der Investition; (b) der Erträge; (c) der Zahlungen im Rahmen eines Vertrages, einschliesslich der Tilgung von Kapital und der auf Grund eines Darlehensvertrages aufgelaufenen Zinszahlungen; (d) der Lizenzgebühren und anderen Entgelte für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe (d) aufgeführten Rechte; (e) der Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidation einer Investition; (f) der Entlohnungen und anderer Einkünfte von Personal aus dem Ausland, das im Zusammenhang mit einer Investition angestellt wurde; (g) der Entschädigungszahlungen gemäss den Artikeln 6 und 7; (h) der Zahlungen gemäss Artikel 9; (i) der Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit. (2) Transfers von Zahlungen gemäss Absatz 1 haben ohne Verzug oder Einschränkungen und, mit Ausnahme von Zahlungen in Naturalien, in einer frei konvertierbaren Währung zu erfolgen. Im Falle einer Verzögerung bei einem Transfer hat der betroffene Investor Anspruch auf Verzinsung für den entsprechenden Zeitraum. (3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers auf dem Markt des entsprechenden Vertragsstaates geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der letztgültige Kurs für Kapitalzuflüsse im Gastland oder der gemäss den Bestimmungen des Internationalen Währungsfonds festgesetzte Kurs oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte oder US-Dollars, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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