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Markenrechtsvertrag

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12 Berichtigung eines Fehlers

(1) [Berichtigung eines Fehlers in Bezug auf eine Eintragung] a) Jede Vertragspartei erklärt ihr Einverständnis, dass der Antrag auf Berichtigung eines Fehlers, der in der Anmeldung oder in einem dem Amt übermittelten anderen Antrag gemacht wurde und der in dessen Markenregister und/oder einer Veröffentlichung des Amtes erscheint, in einer vom Inhaber oder seinem Vertreter unterschriebenen Mitteilung unter Angabe der Eintragungsnummer der betreffenden Eintragung, des zu berichtigenden Fehlers und der einzutragenden Berichtigung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück,i) wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Massgabe des Buchstabens c auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt entspricht, ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Buchstabens c dem unter Ziffer i genannten Antragsformblatt entspricht. b) Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen:i) den Namen und die Anschrift des Inhabers; ii) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat; iii) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden. c) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind. d) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird. e) Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Berichtigung mehr als eine Eintragung derselben Person betrifft; allerdings müssen der Fehler und die beantragte Berichtigung für jede Eintragung dieselben sein und die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein. (2) [Berichtigung eines Fehlers in Bezug auf eine Anmeldung] Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn der Fehler eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben. (3) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in Bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden. (4) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel hat, dass der angebliche Fehler tatsächlich ein Fehler ist. (5) [Fehler des Amtes] Das Amt einer Vertragspartei berichtigt eigene Fehler von Amts wegen oder auf Antrag gebührenfrei. (6) [Nicht zu berichtigende Fehler] Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, die Absätze 1, 2 und 5 auf Fehler anzuwenden, die nach ihrem Recht nicht berichtigt werden können.

Your change, as a redline

Art. 12 Berichtigung eines Fehlers

(1) [Berichtigung eines Fehlers in Bezug auf eine Eintragung] a) Jede Vertragspartei erklärt ihr Einverständnis, dass der Antrag auf Berichtigung eines Fehlers, der in der Anmeldung oder in einem dem Amt übermittelten anderen Antrag gemacht wurde und der in dessen Markenregister und/oder einer Veröffentlichung des Amtes erscheint, in einer vom Inhaber oder seinem Vertreter unterschriebenen Mitteilung unter Angabe der Eintragungsnummer der betreffenden Eintragung, des zu berichtigenden Fehlers und der einzutragenden Berichtigung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück,i) wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Massgabe des Buchstabens c auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt entspricht, ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Buchstabens c dem unter Ziffer i genannten Antragsformblatt entspricht. b) Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen:i) den Namen und die Anschrift des Inhabers; ii) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat; iii) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden. c) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind. d) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird. e) Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Berichtigung mehr als eine Eintragung derselben Person betrifft; allerdings müssen der Fehler und die beantragte Berichtigung für jede Eintragung dieselben sein und die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein. (2) [Berichtigung eines Fehlers in Bezug auf eine Anmeldung] Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn der Fehler eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben. (3) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in Bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden. (4) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel hat, dass der angebliche Fehler tatsächlich ein Fehler ist. (5) [Fehler des Amtes] Das Amt einer Vertragspartei berichtigt eigene Fehler von Amts wegen oder auf Antrag gebührenfrei. (6) [Nicht zu berichtigende Fehler] Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, die Absätze 1, 2 und 5 auf Fehler anzuwenden, die nach ihrem Recht nicht berichtigt werden können.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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