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Markenrechtsvertrag

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Anmeldedatum

(1) [Zulässige Erfordernisse] a) Vorbehaltlich des Buchstabens b und des Absatzes 2 weist jede Vertragspartei einer Anmeldung als Anmeldedatum das Datum des Tages zu, an dem folgende Angaben und Bestandteile in der nach Artikel 3 Absatz 3 vorgeschriebenen Sprache bei dem Amt eingegangen sind:i) eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass um Eintragung einer Marke ersucht wird; ii) Angaben, aufgrund deren die Identität des Anmelders festgestellt werden kann; iii) ausreichende Angaben, um mit dem Anmelder oder gegebenenfalls seinem Vertreter auf dem Postweg in Verbindung zu treten; iv) eine ausreichend deutliche Wiedergabe der Marke, um deren Eintragung ersucht wird; v) die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche um Eintragung ersucht wird; vi) findet Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii oder Buchstabe b Anwendung, die nach dem Recht der Vertragspartei in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii bezeichnete Erklärung oder die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Erklärung und die dort bezeichneten Nachweise; sofern das Recht der Vertragspartei dies vorsieht, sind diese Erklärungen vom Anmelder selbst zu unterschreiben, auch wenn dieser einen Vertreter bestellt hat. b) Jede Vertragspartei kann der Anmeldung als Anmeldedatum das Datum des Tages zuweisen, an dem nicht alle, sondern nur bestimmte der unter Buchstabe a genannten Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind, oder an dem sie in einer anderen als der nach Artikel 3 Absatz 3 vorgeschriebenen Sprache eingegangen sind. (2) [Zulässige zusätzliche Erfordernisse] a) Eine Vertragspartei kann bestimmen, dass ein Anmeldedatum erst zugewiesen wird, wenn die erforderlichen Gebühren entrichtet sind. b) Eine Vertragspartei darf das unter Buchstabe a genannte Erfordernis nur dann anwenden, wenn sie es bereits zu dem Zeitpunkt angewendet hat, in dem sie Vertragspartei dieses Vertrags wurde. (3) [Berichtigungen und Fristen] Die Modalitäten und Fristen für Berichtigungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung festgelegt. (4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für das Anmeldedatum andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.

Your change, as a redline

Art. 5 Anmeldedatum

(1) [Zulässige Erfordernisse] a) Vorbehaltlich des Buchstabens b und des Absatzes 2 weist jede Vertragspartei einer Anmeldung als Anmeldedatum das Datum des Tages zu, an dem folgende Angaben und Bestandteile in der nach Artikel 3 Absatz 3 vorgeschriebenen Sprache bei dem Amt eingegangen sind:i) eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass um Eintragung einer Marke ersucht wird; ii) Angaben, aufgrund deren die Identität des Anmelders festgestellt werden kann; iii) ausreichende Angaben, um mit dem Anmelder oder gegebenenfalls seinem Vertreter auf dem Postweg in Verbindung zu treten; iv) eine ausreichend deutliche Wiedergabe der Marke, um deren Eintragung ersucht wird; v) die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche um Eintragung ersucht wird; vi) findet Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii oder Buchstabe b Anwendung, die nach dem Recht der Vertragspartei in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii bezeichnete Erklärung oder die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Erklärung und die dort bezeichneten Nachweise; sofern das Recht der Vertragspartei dies vorsieht, sind diese Erklärungen vom Anmelder selbst zu unterschreiben, auch wenn dieser einen Vertreter bestellt hat. b) Jede Vertragspartei kann der Anmeldung als Anmeldedatum das Datum des Tages zuweisen, an dem nicht alle, sondern nur bestimmte der unter Buchstabe a genannten Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind, oder an dem sie in einer anderen als der nach Artikel 3 Absatz 3 vorgeschriebenen Sprache eingegangen sind. (2) [Zulässige zusätzliche Erfordernisse] a) Eine Vertragspartei kann bestimmen, dass ein Anmeldedatum erst zugewiesen wird, wenn die erforderlichen Gebühren entrichtet sind. b) Eine Vertragspartei darf das unter Buchstabe a genannte Erfordernis nur dann anwenden, wenn sie es bereits zu dem Zeitpunkt angewendet hat, in dem sie Vertragspartei dieses Vertrags wurde. (3) [Berichtigungen und Fristen] Die Modalitäten und Fristen für Berichtigungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung festgelegt. (4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für das Anmeldedatum andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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