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Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 21 Exmatrikulation durch die ETH Zürich

1 Absolventen und Absolventinnen eines Studiengangs werden mit Datum der Abschlussverfügung (Diplomerteilung) automatisch exmatrikuliert. 2 Im Weiteren werden Studierende insbesondere dann exmatrikuliert, wenn: a. sie die Zulassung zum Studium gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt haben; b. sie keine Semestereinschreibung vornehmen; c. sie die Zahlungsfristen für das Schulgeld, die obligatorischen Semesterbeiträge und allfällige weitere Gebühren nicht einhalten; d. sie endgültig vom Weiterstudium in einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind; e. gegen sie gestützt auf die Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004 eine entsprechende Disziplinarmassnahme verhängt worden ist; oder f. eine ärztlich attestierte Studierunfähigkeit vorliegt. 3 Besteht der Verdacht auf Studierunfähigkeit, so kann der Rektor oder die Rektorin ein ärztliches Zeugnis verlangen. Bildet das Zeugnis keine hinreichende Entscheidungsgrundlage, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Wird diese verweigert, so entscheidet die Schulleitung abschliessend. 4 Mit der Exmatrikulation nach Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin gleichzeitig weitere Massnahmen anordnen. Zu diesen gehört insbesondere, dass ein allfälliger Wiedereintritt in die ETH Zürich erst nach Ablauf einer bestimmten Frist möglich ist. Es gelten die folgenden Fristen: a. in Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a: höchstens drei Jahre; b. in Fällen eines Ausschlusses nach Absatz 2 Buchstabe e: die Dauer des Ausschlusses; c. in den übrigen Fällen nach Absatz 2: höchstens zwölf Monate. SR 414.138.1 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

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Art. 21 Exmatrikulation durch die ETH Zürich

1 Absolventen und Absolventinnen eines Studiengangs werden mit Datum der Abschlussverfügung (Diplomerteilung) automatisch exmatrikuliert. 2 Im Weiteren werden Studierende insbesondere dann exmatrikuliert, wenn: a. sie die Zulassung zum Studium gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt haben; b. sie keine Semestereinschreibung vornehmen; c. sie die Zahlungsfristen für das Schulgeld, die obligatorischen Semesterbeiträge und allfällige weitere Gebühren nicht einhalten; d. sie endgültig vom Weiterstudium in einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind; e. gegen sie gestützt auf die Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004 eine entsprechende Disziplinarmassnahme verhängt worden ist; oder f. eine ärztlich attestierte Studierunfähigkeit vorliegt. 3 Besteht der Verdacht auf Studierunfähigkeit, so kann der Rektor oder die Rektorin ein ärztliches Zeugnis verlangen. Bildet das Zeugnis keine hinreichende Entscheidungsgrundlage, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Wird diese verweigert, so entscheidet die Schulleitung abschliessend. 4 Mit der Exmatrikulation nach Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin gleichzeitig weitere Massnahmen anordnen. Zu diesen gehört insbesondere, dass ein allfälliger Wiedereintritt in die ETH Zürich erst nach Ablauf einer bestimmten Frist möglich ist. Es gelten die folgenden Fristen: a. in Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a: höchstens drei Jahre; b. in Fällen eines Ausschlusses nach Absatz 2 Buchstabe e: die Dauer des Ausschlusses; c. in den übrigen Fällen nach Absatz 2: höchstens zwölf Monate. SR 414.138.1 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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