Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 23 Schweizerische Vorbildungsausweise
1 Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die Personen, die einen der folgenden schweizerischen Vorbildungsausweise besitzen: a. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter Maturitätsausweis oder gleichwertiger Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule; b. eidgenössisches oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen; bbis. gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen; c. Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer schweizerischen universitären Hochschule (universitärer Erstabschluss); d. Bachelor- oder Diplomabschluss einer vom Bund anerkannten Fachhochschule (FH); e. Diplom einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) mit einem vom SBFI verfügten schweizerischen Fachhochschultitel (FH-Titel); f. Bachelor- oder Diplomabschluss einer schweizerischen pädagogischen Hochschule; g. schweizerisches Primarlehrerpatent mit fünfjähriger Ausbildung oder Lehramtsmaturität, im Jahr 2000 oder später erworben; h. Ausweis über zwei nach Massgabe des Regelstudienplans erfolgreich absolvierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen oder mit bestandener Zwischenprüfung (Vordiplom) an einer schweizerischen universitären Hochschule; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung. 2 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811). Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811). Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).
Art. 23 Schweizerische Vorbildungsausweise
1 Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die Personen, die einen der folgenden schweizerischen Vorbildungsausweise besitzen: a. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter Maturitätsausweis oder gleichwertiger Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule; b. eidgenössisches oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen; bbis. gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen; c. Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer schweizerischen universitären Hochschule (universitärer Erstabschluss); d. Bachelor- oder Diplomabschluss einer vom Bund anerkannten Fachhochschule (FH); e. Diplom einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) mit einem vom SBFI verfügten schweizerischen Fachhochschultitel (FH-Titel); f. Bachelor- oder Diplomabschluss einer schweizerischen pädagogischen Hochschule; g. schweizerisches Primarlehrerpatent mit fünfjähriger Ausbildung oder Lehramtsmaturität, im Jahr 2000 oder später erworben; h. Ausweis über zwei nach Massgabe des Regelstudienplans erfolgreich absolvierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen oder mit bestandener Zwischenprüfung (Vordiplom) an einer schweizerischen universitären Hochschule; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung. 2 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811). Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811). Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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