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Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 24 Ausländische Vorbildungsausweise

1 Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die Personen, die einen der folgenden ausländischen Vorbildungsausweise besitzen: a. allgemeinbildender und hinsichtlich Ausbildungsziel, Ausbildungstiefe und Ausbildungsbreite einer schweizerischen gymnasialen Maturität entsprechender Abschluss einer ausländischen Mittelschule, der zudem:1. die Voraussetzungen nach Artikel 25 vollständig erfüllt, und 2. im Ausstellerstaat dem höchstmöglichen Abschluss der Sekundarstufe II entspricht; b. bei Staaten, die das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ratifiziert haben, zusätzlich auch:1. Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen eines mindestens drei Studienjahre (Regelstudienplan) umfassenden Studiengangs, der an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staates absolviert worden ist (universitärer Erstabschluss); für diesen Abschluss gilt zudem:– er muss in einer Studienrichtung erworben sein, die auch an einer schweizerischen universitären Hochschule angeboten wird und – sämtliche Studienleistungen für den Abschluss wurden an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule erworben, 2. allgemeinbildender Mittelschulabschluss, der die Voraussetzungen nach Buchstabe a nur teilweise erfüllt, ergänzt mit einem Ausweis über mindestens zwei nach Massgabe des Regelstudienplans erfolgreich absolvierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staates; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung; c. bei anderen Staaten zusätzlich auch: Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen eines mindestens drei Studienjahre (Regelstudienplan) umfassenden Studiengangs einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staates in den Fachbereichen Mathematik, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften oder Medizin (universitärer Erstabschluss). 2 Bei Vorbildungsausweisen aus Staaten, mit denen bilaterale Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich bestehen, richtet sich die Zulassung nach dem Abkommen. 3 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. SR 0.414.8 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

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Art. 24 Ausländische Vorbildungsausweise

1 Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die Personen, die einen der folgenden ausländischen Vorbildungsausweise besitzen: a. allgemeinbildender und hinsichtlich Ausbildungsziel, Ausbildungstiefe und Ausbildungsbreite einer schweizerischen gymnasialen Maturität entsprechender Abschluss einer ausländischen Mittelschule, der zudem:1. die Voraussetzungen nach Artikel 25 vollständig erfüllt, und 2. im Ausstellerstaat dem höchstmöglichen Abschluss der Sekundarstufe II entspricht; b. bei Staaten, die das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ratifiziert haben, zusätzlich auch:1. Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen eines mindestens drei Studienjahre (Regelstudienplan) umfassenden Studiengangs, der an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staates absolviert worden ist (universitärer Erstabschluss); für diesen Abschluss gilt zudem:– er muss in einer Studienrichtung erworben sein, die auch an einer schweizerischen universitären Hochschule angeboten wird und – sämtliche Studienleistungen für den Abschluss wurden an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule erworben, 2. allgemeinbildender Mittelschulabschluss, der die Voraussetzungen nach Buchstabe a nur teilweise erfüllt, ergänzt mit einem Ausweis über mindestens zwei nach Massgabe des Regelstudienplans erfolgreich absolvierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staates; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung; c. bei anderen Staaten zusätzlich auch: Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen eines mindestens drei Studienjahre (Regelstudienplan) umfassenden Studiengangs einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staates in den Fachbereichen Mathematik, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften oder Medizin (universitärer Erstabschluss). 2 Bei Vorbildungsausweisen aus Staaten, mit denen bilaterale Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich bestehen, richtet sich die Zulassung nach dem Abkommen. 3 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. SR 0.414.8 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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