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Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 25 Besondere Bestimmungen für die Zulassung aufgrund ausländischer Maturitätsausweise

1 Ausländische Maturitätsausweise berechtigen zur prüfungsfreien Zulassung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstabe a und 3 erfüllt sind; b. die folgenden Fächer in den letzten zwei Schuljahren vor dem Mittelschulabschluss ununterbrochen Unterrichts- und Prüfungsfächer sowie Fächer der Abschlussprüfung waren:1. Mathematik, 2. Physik, Chemie oder Biologie, 3. eine Sprache; c. der Notendurchschnitt der Abschlussprüfungen in den drei Prüfungsfächern nach Buchstabe a mindestens 70 Prozent des Maximalwertes erreicht; d. vier weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in den letzten drei Schuljahren Unterrichtsfächer waren: Physik, Naturwissenschaften, Informatik, eine Sprache, Geografie, Geschichte, Wirtschaft; und e. eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der Maturitätsausweis im Ausstellerstaat den allgemeinen Zugang zu universitären Hochschulen gewährt. 2 Der Rektor oder die Rektorin kann zudem verlangen: a. den Nachweis eines Studienplatzes in der gewünschten Studienrichtung an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Herkunftsstaates (Ausstellerstaat); der Studienplatznachweis muss für dasselbe Studienjahr gelten, das für die Immatrikulation an der ETH Zürich vorgesehen ist; b. eine Mindestabschlussnote des Maturitätsausweises. 3 Bei Maturitätsausweisen, für welche die ETH Zürich ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, kann eine Zulassung ohne Prüfung ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vollständig erfüllt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811). Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Your change, as a redline

Art. 25 Besondere Bestimmungen für die Zulassung aufgrund ausländischer Maturitätsausweise

1 Ausländische Maturitätsausweise berechtigen zur prüfungsfreien Zulassung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstabe a und 3 erfüllt sind; b. die folgenden Fächer in den letzten zwei Schuljahren vor dem Mittelschulabschluss ununterbrochen Unterrichts- und Prüfungsfächer sowie Fächer der Abschlussprüfung waren:1. Mathematik, 2. Physik, Chemie oder Biologie, 3. eine Sprache; c. der Notendurchschnitt der Abschlussprüfungen in den drei Prüfungsfächern nach Buchstabe a mindestens 70 Prozent des Maximalwertes erreicht; d. vier weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in den letzten drei Schuljahren Unterrichtsfächer waren: Physik, Naturwissenschaften, Informatik, eine Sprache, Geografie, Geschichte, Wirtschaft; und e. eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der Maturitätsausweis im Ausstellerstaat den allgemeinen Zugang zu universitären Hochschulen gewährt. 2 Der Rektor oder die Rektorin kann zudem verlangen: a. den Nachweis eines Studienplatzes in der gewünschten Studienrichtung an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Herkunftsstaates (Ausstellerstaat); der Studienplatznachweis muss für dasselbe Studienjahr gelten, das für die Immatrikulation an der ETH Zürich vorgesehen ist; b. eine Mindestabschlussnote des Maturitätsausweises. 3 Bei Maturitätsausweisen, für welche die ETH Zürich ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, kann eine Zulassung ohne Prüfung ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vollständig erfüllt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811). Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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