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Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 31 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

1 Die Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich setzt voraus: a. ein Bachelor-Diplom mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten einer von der ETH Zürich anerkannten Hochschule oder einen mindestens gleichwertigen Hochschulabschluss in einer für den gewählten Master-Studiengang qualifizierenden Studienrichtung; und b. die für das gewählte Studium erforderlichen Sprachkenntnisse. 2 Die Departemente können für die Zulassung zu den spezialisierten Master-Studiengängen zusätzliche Voraussetzungen aufstellen. Diese müssen für alle Bewerberinnen und Bewerber die gleichen sein. 3 Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären Master-Studium erlaubt. Der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes in der gewünschten Studienrichtung an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates verlangen. Der Studienplatznachweis muss für dasselbe Studienjahr gelten, das für die Immatrikulation an der ETH Zürich vorgesehen ist. Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811). Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

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Art. 31 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

1 Die Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich setzt voraus: a. ein Bachelor-Diplom mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten einer von der ETH Zürich anerkannten Hochschule oder einen mindestens gleichwertigen Hochschulabschluss in einer für den gewählten Master-Studiengang qualifizierenden Studienrichtung; und b. die für das gewählte Studium erforderlichen Sprachkenntnisse. 2 Die Departemente können für die Zulassung zu den spezialisierten Master-Studiengängen zusätzliche Voraussetzungen aufstellen. Diese müssen für alle Bewerberinnen und Bewerber die gleichen sein. 3 Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären Master-Studium erlaubt. Der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes in der gewünschten Studienrichtung an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates verlangen. Der Studienplatznachweis muss für dasselbe Studienjahr gelten, das für die Immatrikulation an der ETH Zürich vorgesehen ist. Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811). Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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