Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 32 Spezifische Zulassungsvoraussetzungen
1 … 2 Jedes Departement formuliert die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für jeden Master-Studiengang, für den es verantwortlich ist. Es definiert insbesondere: a. die für den Master-Studiengang qualifizierenden Studienrichtungen; b. die in jedem Fachgebiet erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; c. die erforderlichen Sprachkenntnisse; d. bei spezialisierten Master-Studiengängen: zusätzlich die leistungsbezogenen Voraussetzungen (Mindestnoten usw.). 3 Es kann für Fälle, in denen zwischen dem Erwerb des qualifizierenden Studienabschlusses und dem Gesuch um Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich mehr als vier Jahre liegen, eine Zulassung mit Auflagen vorsehen auch für Studienabschlüsse, die im Regelfall die auflagenfreie Zulassung zu einem bestimmten Master-Studiengang ermöglichen. 4 Die Zulassungsvoraussetzungen bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin. 5 Sie werden im Studienreglement für den entsprechenden Master-Studiengang festgeschrieben und in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht. Aufgehoben durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).
Art. 32 Spezifische Zulassungsvoraussetzungen
1 … 2 Jedes Departement formuliert die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für jeden Master-Studiengang, für den es verantwortlich ist. Es definiert insbesondere: a. die für den Master-Studiengang qualifizierenden Studienrichtungen; b. die in jedem Fachgebiet erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; c. die erforderlichen Sprachkenntnisse; d. bei spezialisierten Master-Studiengängen: zusätzlich die leistungsbezogenen Voraussetzungen (Mindestnoten usw.). 3 Es kann für Fälle, in denen zwischen dem Erwerb des qualifizierenden Studienabschlusses und dem Gesuch um Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich mehr als vier Jahre liegen, eine Zulassung mit Auflagen vorsehen auch für Studienabschlüsse, die im Regelfall die auflagenfreie Zulassung zu einem bestimmten Master-Studiengang ermöglichen. 4 Die Zulassungsvoraussetzungen bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin. 5 Sie werden im Studienreglement für den entsprechenden Master-Studiengang festgeschrieben und in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht. Aufgehoben durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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