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Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 37 Gaststudium

1 Wer an einer universitären Hochschule mit Promotionsrecht immatrikuliert ist und nicht im Rahmen eines Austauschabkommens an die ETH Zürich kommen kann, kann zu einem Gaststudium an der ETH Zürich zugelassen werden. 2 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem Gaststudium. 3 Ein Gaststudium wird für maximal zwei Semester bewilligt. 4 Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Gaststudierende. 5 Die Zulassung zum Gaststudium sowie die Fächerbelegung durch die Gaststudierenden bedürfen der Zustimmung des für den jeweiligen Studiengang verantwortlichen Departements. Die Departemente sind berechtigt, die Anzahl Studienplätze für Gaststudierende zu begrenzen. 6 Gaststudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische Abschlüsse zu erwerben. 7 Der Rektor oder die Rektorin bestimmt die administrativen Aufnahmemodalitäten. Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811). Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Your change, as a redline

Art. 37 Gaststudium

1 Wer an einer universitären Hochschule mit Promotionsrecht immatrikuliert ist und nicht im Rahmen eines Austauschabkommens an die ETH Zürich kommen kann, kann zu einem Gaststudium an der ETH Zürich zugelassen werden. 2 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem Gaststudium. 3 Ein Gaststudium wird für maximal zwei Semester bewilligt. 4 Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Gaststudierende. 5 Die Zulassung zum Gaststudium sowie die Fächerbelegung durch die Gaststudierenden bedürfen der Zustimmung des für den jeweiligen Studiengang verantwortlichen Departements. Die Departemente sind berechtigt, die Anzahl Studienplätze für Gaststudierende zu begrenzen. 6 Gaststudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische Abschlüsse zu erwerben. 7 Der Rektor oder die Rektorin bestimmt die administrativen Aufnahmemodalitäten. Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811). Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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