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Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 6a Weitere Zulassungshindernisse

1 Geben dokumentierte Handlungen einer um Zulassung nachsuchenden Person Anlass zur begründeten Annahme, dass eine Zulassung den Betrieb der ETH Zürich oder die Sicherheit ihrer Angehörigen gefährden könnte, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Zulassung verweigern. 2 Wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt, dass eine um Zulassung nachsuchende Person unehrlich handelt, namentlich indem sie unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder ebensolche Dokumente einreicht, so weist der Rektor oder die Rektorin das Gesuch um Zulassung ab. Er oder sie kann der betreffenden Person überdies die Zulassung zu sämtlichen Studien an der ETH Zürich während höchstens dreier Jahre verweigern. 3 Kommt bei einem Verstoss nach Absatz 2 der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, so erstattet die ETH Zürich Anzeige. Bei Antragsdelikten kann darauf verzichtet werden. 4 Personen, die an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem Studiengang ausgeschlossen worden sind, bleiben in sinngemässer Anwendung von Artikel 40 von einer Zulassung zu den entsprechenden Studiengängen an der ETH Zürich ausgeschlossen. 5 Für den Fall eines Wiedereintritts in die ETH Zürich gelten die Zulassungshindernisse nach Artikel 42. 6 Überdies gelten die Zulassungshindernisse nach erfolgter Exmatrikulation durch die ETH Zürich nach Artikel 21 Absatz 4. Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

Your change, as a redline

Art. 6a Weitere Zulassungshindernisse

1 Geben dokumentierte Handlungen einer um Zulassung nachsuchenden Person Anlass zur begründeten Annahme, dass eine Zulassung den Betrieb der ETH Zürich oder die Sicherheit ihrer Angehörigen gefährden könnte, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Zulassung verweigern. 2 Wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt, dass eine um Zulassung nachsuchende Person unehrlich handelt, namentlich indem sie unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder ebensolche Dokumente einreicht, so weist der Rektor oder die Rektorin das Gesuch um Zulassung ab. Er oder sie kann der betreffenden Person überdies die Zulassung zu sämtlichen Studien an der ETH Zürich während höchstens dreier Jahre verweigern. 3 Kommt bei einem Verstoss nach Absatz 2 der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, so erstattet die ETH Zürich Anzeige. Bei Antragsdelikten kann darauf verzichtet werden. 4 Personen, die an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem Studiengang ausgeschlossen worden sind, bleiben in sinngemässer Anwendung von Artikel 40 von einer Zulassung zu den entsprechenden Studiengängen an der ETH Zürich ausgeschlossen. 5 Für den Fall eines Wiedereintritts in die ETH Zürich gelten die Zulassungshindernisse nach Artikel 42. 6 Überdies gelten die Zulassungshindernisse nach erfolgter Exmatrikulation durch die ETH Zürich nach Artikel 21 Absatz 4. Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 3811).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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