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4 provisions
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56u (Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"56v. 32005 L 0035: Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstösse (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11), berichtigt in ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 87, und in ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 65.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Art. 4 Satz 2 findet keine Anwendung."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/35/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.
(Es folgen die Unterschriften)