Propose a change

Personalverordnung (PersVo)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 15 Aus- und Weiterbildung

1 Die Kosten von angeordneten Aus- und Weiterbildungen trägt die Gemeinde. 2 Die Kosten von freiwilligen Aus- und Weiterbildungen können ganz oder teilweise durch die Gemeinde übernommen werden, sofern diese im Interesse der Gemeinde liegen. Der Beitrag kann unter dem Vorbehalt der Rückerstattung bewilligt werden. 3 Zur Bewilligung eines Beitrages im Rahmen des jeweiligen Budgets bis CHF 3'000.00 (exkl. Lohnkosten) ist die zuständige Abteilungsleitung verantwortlich. 4 Zur Bewilligung eines Beitrages über CHF 3'000.00 (exkl. Lohnkosten) im Rahmen des jeweiligen Budgets ist die Abteilungsleitung mit Zustimmung der Personalleitung zuständig. Es ist eine Weiterbildungsvereinbarung abzuschliessen, welche eine Verpflichtungszeit (Abs. 5) und eine Rückzahlungsverpflichtung (§. 17) enthält. Die Vereinbarung ist vor Beginn der Aus- und Weiterbildung zu unterzeichnen. Für die Ausarbeitung der schriftlichen Vereinbarung ist der Personaldienst zuständig. * 5 Die Verpflichtungszeit beginnt jeweils nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung und beträgt: * a) 2 Jahre, für Aus- oder Weiterbildungskosten über CHF 3'000.00 und unter CHF 10'000.00 (inkl. Lohnkosten) b) 3 Jahre, für Aus- und Weiterbildungskosten welche den Betrag von CHF 10'000.00 (inkl. Lohnkosten) überschreiten c) für Aus- oder Weiterbildungen, welche den Betrag von CHF 30'000.00 (inkl. Lohnkosten) übersteigen, können längere Verpflichtungszeiten als 3 Jahre vereinbart werden d) für Aus- und Weiterbildungen bis CHF 3'000.00 (exkl. Lohnkosten) gibt es keine Verpflichtungszeit

Your change, as a redline

Art. 15 Aus- und Weiterbildung

1 Die Kosten von angeordneten Aus- und Weiterbildungen trägt die Gemeinde. 2 Die Kosten von freiwilligen Aus- und Weiterbildungen können ganz oder teilweise durch die Gemeinde übernommen werden, sofern diese im Interesse der Gemeinde liegen. Der Beitrag kann unter dem Vorbehalt der Rückerstattung bewilligt werden. 3 Zur Bewilligung eines Beitrages im Rahmen des jeweiligen Budgets bis CHF 3'000.00 (exkl. Lohnkosten) ist die zuständige Abteilungsleitung verantwortlich. 4 Zur Bewilligung eines Beitrages über CHF 3'000.00 (exkl. Lohnkosten) im Rahmen des jeweiligen Budgets ist die Abteilungsleitung mit Zustimmung der Personalleitung zuständig. Es ist eine Weiterbildungsvereinbarung abzuschliessen, welche eine Verpflichtungszeit (Abs. 5) und eine Rückzahlungsverpflichtung (§. 17) enthält. Die Vereinbarung ist vor Beginn der Aus- und Weiterbildung zu unterzeichnen. Für die Ausarbeitung der schriftlichen Vereinbarung ist der Personaldienst zuständig. * 5 Die Verpflichtungszeit beginnt jeweils nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung und beträgt: * a) 2 Jahre, für Aus- oder Weiterbildungskosten über CHF 3'000.00 und unter CHF 10'000.00 (inkl. Lohnkosten) b) 3 Jahre, für Aus- und Weiterbildungskosten welche den Betrag von CHF 10'000.00 (inkl. Lohnkosten) überschreiten c) für Aus- oder Weiterbildungen, welche den Betrag von CHF 30'000.00 (inkl. Lohnkosten) übersteigen, können längere Verpflichtungszeiten als 3 Jahre vereinbart werden d) für Aus- und Weiterbildungen bis CHF 3'000.00 (exkl. Lohnkosten) gibt es keine Verpflichtungszeit

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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