Personalverordnung (PersVo)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 16 Rückzahlungsverpflichtung
1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb der Verpflichtungszeit nach Beendigung der Aus- oder Weiterbildung sind die von der Gemeinde übernommenen Ausbildungskosten und Ausbildungsspesen sowie die Lohn- und Sozialkosten pro rata temporis zurückzuerstatten. 2 Bei einem von der/dem Mitarbeitenden verursachten Abbruch der Ausbildung, Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens sowie bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis vor Beendigung derselben, sind die während der Ausbildung bezahlten Ausbildungskosten, Ausbildungsspesen sowie die Lohn- und Sozialkosten der Gemeinde vollständig zurückzuerstatten. 3 Bei unverschuldetem Abbruch der Ausbildung seitens der/des Mitarbeitenden oder unverschuldeter Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht keine Rückzahlungspflicht. Die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat entscheidet, wann ein unverschuldeter Abbruch vorliegt. 4 Die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat kann auf die Rückerstattung von Aus- und Weiterbildungskosten ausnahmsweise ganz oder teilweise verzichten.
Art. 16 Rückzahlungsverpflichtung
1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb der Verpflichtungszeit nach Beendigung der Aus- oder Weiterbildung sind die von der Gemeinde übernommenen Ausbildungskosten und Ausbildungsspesen sowie die Lohn- und Sozialkosten pro rata temporis zurückzuerstatten. 2 Bei einem von der/dem Mitarbeitenden verursachten Abbruch der Ausbildung, Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens sowie bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis vor Beendigung derselben, sind die während der Ausbildung bezahlten Ausbildungskosten, Ausbildungsspesen sowie die Lohn- und Sozialkosten der Gemeinde vollständig zurückzuerstatten. 3 Bei unverschuldetem Abbruch der Ausbildung seitens der/des Mitarbeitenden oder unverschuldeter Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht keine Rückzahlungspflicht. Die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat entscheidet, wann ein unverschuldeter Abbruch vorliegt. 4 Die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat kann auf die Rückerstattung von Aus- und Weiterbildungskosten ausnahmsweise ganz oder teilweise verzichten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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